Will ein Autofahrer von einem Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn, so kann sie nicht darauf pochen, dies im "Reißverschlussverfahren" zu tun. Komme es zu einem Unfall mit einem auf der Hauptfahrbahn befindlichen Lkw, weil die Auffahrt quasi erzwingen wurde, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkw-Eigentümers, lautete das Urteil der Richter. Am Ende der Beschleunigungsspur befand sich zudem das Verkehrsschild "Vorfahrt achten!" (AmG Braunschweig, 116 C 3848/07).
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- Kein Schadenersatz bei Unfall

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