Seit vier Monaten abgestellt: Rätselraten um PKW im Chemnitzer Norden

Verkehr Halter ermittelt und aufgesucht - Stadt sieht trotz abgelaufener TÜV-Plakette keinen Handlungsbedarf

Chemnitz. 

Der Fall lässt jede Menge Raum für Spekulationen: Vor mehr als vier Monaten wurde in einem Gewerbegebiet im Chemnitzer Norden ein Ford abgestellt und seitdem nicht mehr bewegt. Passanten berichten, dass der PKW am 6. Oktober von einer Frau abgestellt wurde, die zuvor vermutlich noch versucht hat, Sprit nachzufüllen. "Wahrscheinlich den falschen", mutmaßen die Passanten. Danach sei die Person nicht mehr gesichtet worden. Zudem war laut HU-Prüfplakette im November 2024 die nächste TÜV-Untersuchung fällig. BLICK.de fragte bei der Stadt nach. 

Person ermittelt und aufgesucht

Dem Ordnungsamt sei der Fall bekannt, informiert die Stadt. Die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, wurde außerdem bereits ermittelt und aufgesucht. Laut deren Aussage hat der PKW einen technischen Defekt und ist aktuell nicht fahrbereit. Man sei gewillt, sich um eine Lösung zu kümmern. "Da das Fahrzeug ansonsten zugelassen ist und sich in einem guten Allgemeinzustand - keine auslaufenden Betriebsmittel oder anderweitige Gefahren - befindet, sind gegenwärtig durch die Stadt Chemnitz keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen", heißt es aus der Stadtverwaltung weiter.

Das sagt die Gesetzgebung

Der Gesetzgeber sieht für PKW grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben zum Parken im öffentlichen Raum vor. Allerdings gelten verschiedene Voraussetzungen, wenn ein Fahrzeug längerfristig abgestellt wird: So muss ein Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet sein und eine gültige TÜV-Plakette besitzen. Zudem sind ein gut lesbares Kennzeichen und saubere Beleuchtungseinrichtungen erforderlich. Das Ordnungsamt weiß von der abgelaufenen TÜV-Plakette und hat hinter dem Scheibenwischer sogar einen Strafzettel hinterlassen. Trotz dessen steht das Fahrzeug auch vier Monate nach dem Ablauf der Plakette noch an Ort und Stelle. Laut Stadt sei das korrekt so, nur "das entsprechende Bußgeld ist zu begleichen".



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