Leipzig: Neue Bausatzung soll Schottergärten den Kampf ansagen

Garten Vorgärten und Freiflächen bebauter Grundstücke attraktiver, artenreicher und grüner machen

Leipzig. 

Leipzig. Damit Vorgärten und Freiflächen bebauter Grundstücke künftig attraktiver, artenreicher und grüner gestaltet sind, will Leipzig jetzt eine neue Begrünungssatzung auf den Weg bringen. Sie trifft unter anderem Regelungen zur Fassaden- und Dachbegrünung und zur Bepflanzung von Freiflächen. Die Anlage von sogenannten Schottergärten soll künftig untersagt sein.

Die Satzung enthält zudem Vorgaben, wie Stellplätze für Autos gestaltet sein müssen. Den entsprechenden Satzungsentwurf hat die Stadtspitze jetzt auf Vorschlag von Baubürgermeister Thomas Dienberg beschlossen, der Stadtrat entscheidet abschließend über die Neuregelung. Erst wenn die Begrünungssatzung öffentlich bekannt gemacht wurde, tritt sie in Kraft.

Natürliche Sauerstoffproduktion

Die Satzung geht auf eine Stadtratsinitiative zurück, die die Novellierung der Vorgartensatzung gefordert hatte. Die örtliche Bauvorschrift auf Grundlage der Sächsischen Bauordnung macht Vorgaben, wie bauliche Anlagen begrünt und gestaltet werden müssen. Daneben sind jedoch von ihr auch positive Effekte auf klimapolitische Ziele der Stadt zu erwarten. Dabei geht es etwa darum, dass Pflanzen die Luft kühlen, befeuchten und natürlich Sauerstoff produzieren.

Dazu meint Baubürgermeister Thomas Dienberg: "Auch dieser Sommer hat wieder gezeigt, wie wohltuend die Leipziger Parks als grüne Lunge der Stadt sind - und auch, dass deren Kühlung in vielen Stadtteilen leider nicht ausreicht. Eigentümerinnen und Investoren in Leipzig sollen nun ihren Teil dazu beitragen, dass es Kühlinseln in den Quartieren gibt. Die neue Begrünungssatzung gibt ihnen eine Richtschnur an die Hand."

Steingärten sind untersagt

Geschotterte Steingärten sind demnach untersagt. In Vorgärten dürfen maximal zehn Prozent der Freiflächen mit Schotter oder Kies bedeckt sein, auf den sonstigen Freiflächen nicht mehr als fünf Prozent bei einer Obergrenze von 20 Quadratmetern. Die Neuregelungen gelten nur für neue Bauvorhaben, die nach Inkrafttreten der Satzung beantragt oder angezeigt werden. Die seit 1996 bestehende Vorgartensatzung wird mit der Neuregelung aufgehoben, ebenso Teile der geltenden Stellplatzsatzung.

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