2G-Optionsmodell: Neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen

Corona Neue Option für Veranstalter, um Beschränkungen wie Abstandsregeln und Maskenpflicht zu lockern

Sachsen. 

Die 2G-Regel wird seit Wochen bundesweit diskutiert. In einigen Bundesländern ist sie bereits eingeführt. Nun hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.

Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein. Das heißt, dass folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben können, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind. Dies gilt für Innengastronomie, Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, Sport im Innenbereich, Hallenbäder und Saunen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern, touristische Bahn- und Busfahrten, Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren von Maßnahmen ausgeschossen

Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend - Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Weitere Ausnahmen

Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.

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