Die Bundestagswahl am Sonntag ist in vielerlei Hinsicht eine besondere - neben der Sitzverteilung vor allem aufgrund des Termins: Denn normalerweise wird in Deutschland alle vier Jahre ein neuer Bundestag gewählt, die nächste Wahl hätte regulär also erst in diesem September stattfinden sollen. Nach dem Bruch der Ampelregierung und der gescheiterten Vertrauensfrage von Bundeskanzler Olaf Scholz wurde die Neuwahl jedoch auf den 23. Februar vorgezogen. Darüber hinaus stellt die Anzahl der Abgeordneten diesmal eine Besonderheit dar.
Wahlverfahren: Erst- und Zweitstimme
Die Wahl findet in 299 Wahlkreisen statt und erfolgt nach dem personalisierten Verhältniswahlrecht. Das bedeutet, dass jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen hat: Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat aus dem eigenen Wahlkreis gewählt. Mit der Zweitstimme entscheidet man sich für eine Partei. Letztere ist ausschlaggebend für die prozentuale Sitzverteilung im Bundestag. Die Parteien besetzen ihre Sitze zunächst mit den direkt gewählten Abgeordneten aus den Wahlkreisen. Falls einer Partei mehr Mandate zustehen als Direktmandate gewonnen wurden, werden weitere Sitze mit Kandidaten von der Landesliste aufgefüllt.
Neuer Bundestag mit verkleinerter Abgeordnetenzahl
Aufgrund einer Wahlrechtsreform von 2023 wird der Bundestag künftig genau 630 Mitglieder haben - rund 100 weniger als in der aktuellen Legislaturperiode. Dies liegt an der Abschaffung der sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate. Hintergrund: Früher zogen Wahlkreissieger automatisch ins Parlament ein - auch dann, wenn ihrer Partei nach den Zweitstimmen gar nicht genug Sitze zustanden. Dies führte zu Überhangmandaten, die durch zusätzliche Ausgleichsmandate für andere Parteien kompensiert wurden. So wuchs der Bundestag zuletzt auf 734 Abgeordnete. Nach der Wahl am Sonntag könnte also der Fall eintreten, dass Direktkandidaten trotz Sieg im Wahlkreis nicht zwingend ins Parlament einziehen.
Grundmandatsklausel bleibt bestehen
Auch die sogenannte Grundmandatsklausel wollte die Ampelkoalition abschaffen. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass diese Regelung erhalten bleibt. Damit gilt weiterhin: Wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnt, zieht sie auch dann in den Bundestag ein, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhält.