Corona akuell: Testpflicht für Reiserückkehrer ab 1. August fix

Corona Schleierfahndung soll Verstöße ahnden

Sachsen. 

Sachsen. Das Bundeskabinett hat sich für die Einführung einer allgemeinen Testpflicht für Reiserückkehrer ab Sonntag entschieden. Alle Einreisenden müssen zwingend ein negatives Testergebnis oder Nachweise einer Genesung bzw. vollständigen Impfung vorweisen können. Alle Einreisenden ab zwölf Jahren sind hier eingeschlossen - egal woher und wie die Anreise stattfindet. Bereits bisher mussten ausschließlich ungeimpfte Flugreisende einen Test vor der Einreisen vorweisen.

Kontrolle via Stichprobe

Ob ein negatives Testergebnis, ein Genesenen- oder ein Impfnachweis vorliegen, soll per Stichprobe bei der Schleierfahndung im Grenzgebiet kontrolliert werden. Der Testnachweis kann durch einen anerkannten Schnelltest oder einen PCR-Test erbracht werden. Es soll geahndet werden, wenn kein negativer Test von Ungeimpften vorgewiesen werden kann.

Kontrollen aller Einreisenden in den Grenzbereichen seien bis dato nicht vorgesehen. Reist man beispielsweise mit einer Fluggesellschaft, sollen die Nachweise vor dem Start auf Anforderung vorgelegt werden. Im grenzüberschreitenden Bahnverkehr soll dies auch während der Fahrt möglich sein.

Obligatorischer Test bei Virusvarianten-Gebiet

Bei Einreise aus einem Gebiet mit besorgniserregenden Virusvarianten ist in jedem Fall ein Testnachweis nötig , auch für Geimpfte bzw. Genesene. Außerdem gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht, die nicht abgekürzt werden kann, ebenfalls nicht für Geimpfte und Genesene.

Positiv Getestete wandern umgehend in Quarantäne

Mit einem positiven Test darf etwa ein Flugreisender nicht transportiert werden. Wer infiziert ist und mit dem Auto einreist, begeht nach Angaben des Gesundheitsministeriums bislang keine Ordnungswidrigkeit. Es gilt ein Beförderungsverbot. Die Person muss sich umgehend ans Gesundheitsamt wenden und sich in Quarantäne begeben.

Pendler sind ausgenommen

Neben Kindern unter zwölf Jahren gibt es auch Ausnahmen für Grenzgänger und Pendler. Durchreisende fallen ebenfalls nicht unter diese Regeln, ebenso wenig wie Mitglieder offizieller Delegationen oder etwa Angehörige ausländischer Streitkräfte.

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