Das sind die Rechte von Mietern bei ausfallender Heizung

ratgeber Was man tun kann, wenn die Heizung ausfällt

Die Blätter färben sich bunt und auch die Temperaturen sinken immer weiter. Auch wenn es erst Herbst ist, wird es in der Wohnung schon ziemlich kühl, sodass Mieter und Mieterinnen schon die Heizung aufdrehen. Doch was ist, wenn der Heizkörper kalt bleibt und was können Mieter dann unternehmen? Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, klärt auf.

Mieter sollten ihre Vermieter umgehend informieren

Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, dass die Heizung funktioniert. Ist sie kaputt, muss er einen Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragen. Bleibt die Heizung kalt, sollten Mieter umgehend den Vermieter darüber informieren. Zunächst können Mieter jedoch prüfen, ob die Ursache einfach zu beheben ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zu viel Luft im Heizkörper ist. Hinweise darauf sind gluckernde Geräusche oder ein nur im unteren Bereich warmer Heizkörper. Dann ist eine Entlüftung notwendig. Diese kann die Hausverwaltung vornehmen oder ein fachkundiger Mieter selbst durchführen.

Mieter können nach Ablauf einer Frist selbst Heizungsfirmen beauftragen

Bleibt die Heizung trotzdem kalt und der Vermieter reagiert nicht zeitnah auf die Benachrichtigung über den Heizungsausfall, kann der Mieter ihm eine Frist setzen. Erst nach deren Ablauf hat er das Recht, einen Fachbetrieb mit der Reparatur zu beauftragen. Entweder stellt er die Kosten dann dem Vermieter in Rechnung, verrechnet sie mit der nächsten Mietzahlung oder der Vermieter übernimmt sie direkt.

Mietminderung möglich

Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Mieter die Miete mindern. Denn die Wohnräume müssen während der Heizperiode ausreichend warm sein, das heißt, tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 Grad aufweisen. Wie hoch die Miete reduziert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Da es bei einer Mietminderung einige rechtliche Fallstricke gibt, kann es für Mieter sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen. Denn im schlimmsten Fall folgt auf eine ungerechtfertigte Minderung eine Kündigung des Mietvertrages.

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