Kinderfreizeitbonus wird ab August ausgezahlt

Familie Ab August 2021 erhalten bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100 EUR für jedes minderjährige Kind.

Der Bundestag beschloss mit dem Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Familien, die Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021.

Was bei der Antragsstellung beachtet werden muss:

Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist. Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung - hier muss kein Antrag gestellt werden. Auch bei parallelem Bezug von KiZ und Wohngeld bzw. KiZ und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen ab 23. August 2021.

Bei Empfängerinnen und Empfängern von ausschließlich Wohngeld sowie von Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) ist Folgendes zu beachten: Damit die Familienkasse in diesen Fällen den Bonus zeitnah ab August 2021 auszahlen kann, muss der Kinderfreizeitbonus mit einem kurzen Antragsformular beantragt werden. Dieses Formular ist unter www.familienkasse.de eingestellt. Der ausgefüllte Antrag und geeignete Nachweise zur Wohngeld- oder Sozialhilfebewilligung für August 2021 (z.B. Bewilligungsbescheid) können per Post an die zuständige Familienkasse gesendet werden.

Kundinnen und Kunden, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialleistungen nach SGB XII beziehen, allerdings Leistungsempfänger in den Bereichen SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind, erhalten ebenfalls den Kinderfreizeitbonus. Hierfür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden; der Kinderfreizeitbonus wird von der jeweils zuständigen Stelle automatisch ausgezahlt.

Was tun bei Informationen zu weiteren Fragen?

Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus sind auch auf der Sonderseite der Familienkasse zu finden.

Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht seit Anfang Juli 2021 die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung. Der im Internet bereitgestellte Antragsvordruck kann an die eigens dafür eingerichtete E-Mailadresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.

Immer gut informiert: Aktuelle Informationen sowie Anträge online direkt unter www.familienkasse.de.

  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion