Nachbarn vereiteln Hotelbetrieb am Cospudener See

Bauprojekt Verwaltungsgericht Leipzig hob Baugenehmigung auf

Markkleeberg. 

Markkleeberg. Hier wehrten sich erfolgreich die Nachbarn: Per Urteil vom 14. September 2021 hob das Verwaltungsgericht Leipzig die im Juni 2020 vom Landkreis Leipzig erteilte Baugenehmigung für ein neues Hotel direkt am Cospudener See auf.

Das Bauprojekt eines chinesischen Investors sollte auf einem nördlich der Hafenstraße liegenden, gut 4.300 Quadratmeter großen Areal unterhalb eines Wohngebiets starten, alles innerhalb des Bebauungsplanes "Zöbigker Winkel" der Stadt Markkleeberg. In jenem Papier war 2002 nach einer Änderung das umstrittene Grundstück als Mischgebiet mit überwiegend eingeschossigen Häusern verankert.

Vorerst kein Hotel in bester Promenadenlage

Eine weitere Änderung des B-Plans aus dem Jahre 2013 sah die Fläche nunmehr als eingeschränktes Gewerbegebiet für gewässertouristische Zwecke vor. Damit wäre je nach Nutzung eine höhere Bebauung möglich gewesen. Per Urteil vom 2. Februar 2017 erklärte das Sächsische Oberverwaltungsgericht dies für unwirksam. - Kurz vor jener gerichtlichen Entscheidung hatte dort der Landkreis Leipzig eine Baugenehmigung für ein durchgehend dreigeschossiges Hotels mit 150 Betten und Restaurant erteilt.

Bauliche Nachgenehmigung von Juni 2020 gekippt

Der Bauherr reduzierte indes seine Pläne im Verlauf, so dass der Landkreis am 9. Juni 2020 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung aus dem Jahre 2017 erteilte. Dies geht aus einer Medieninformation hervor. Nachdem zuvor Termine aufgehoben werden mussten, verhandelte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig am 2. September 2021 die Sache mit den Beteiligten schließlich vor Ort. Ein Schwerpunkt war die Frage, ob die Regelungen der Baugenehmigung zu Art und Umfang der Nutzung des Hotels im Hinblick auf die Rechtspositionen der Nachbarn dem Bestimmtheitsgebot genügten. Darüber hinaus wies die Kamer darauf hin, dass das Vorhaben unter Zugrundelegung des Bebauungsplans "Zöbigker Winkel" in der Fassung der ersten Änderung offensichtlich unzulässig sei.

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