Sachsen. Ab dem 29. Juni besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. "Nach ausführlicher Beratung mit Infektiologen, Vertretern der Kitapraxis und den Trägern von Kindertageseinrichtungen haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen. Die Öffnung ist aufgrund des Infektionsgeschehens möglich und pädagogisch geboten. Die Einrichtungen können mit konsequent einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen wieder zu den Regelöffnungszeiten zurückkehren", sagte Kultusminister Christian Piwarz heute in Dresden. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Mit der neuen Allgemeinverfügung können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden. Personen, die ein Kind bringen oder abholen, müssen eine Mund- und Nasenbedeckung tragen und ausreichenden Abstand zu anderen Personen halten.
Einschränkungen für Schulen und Horte gelten weiterhin
Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden. Demgegenüber gilt der eingeschränkte Regelbetrieb bis zu den Sommerferien weiterhin für den Primarbereich der Grund- und Förderschulen, die Horte und die weiterführenden Schulen. "Damit folgen wir einem dringenden Wunsch der Schulpraxis, vor den Sommerferien keine Veränderungen mehr am eingeschränkten Regelbetrieb vorzunehmen", so der Kultusminister.
Allerdings gibt es auch in puncto Gesundheitsbestätigung eine leichte Lockerung. Nach der neuen Allgemeinverfügung sind Eltern von Kindern in Kitas und Grundschulen verpflichtet, täglich gegenüber der Bildungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen. Für weitere Mitglieder des Hausstandes muss die Bestätigung nun nicht mehr erbracht werden.
Musikclubs dürfen öffnen
Ab dem 30. Juni dürfen Musikclubs mit genehmigten Hygienekonzept und ohne Tanz wieder öffnen und Familienfeiern mit bis zu 100 Teilnehmern im öffentlichen Bereich, z.B. in Gaststätten, stattfinden. Alle anderen Vorschriften der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig.
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel.
Private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung ohne Begrenzung der Personenzahl sind zulässig. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.