Neue Corona-Notfall-Verordnung: Was in Sachsen ab Montag gilt

Corona Neue Verordnung tritt am 13. Dezember in Kraft

Das Kabinett hat in einer Sondersitzung heute Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.

Gastronomie

Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten - dem vierten - Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Kontaktbeschränkungen

Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt.

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit. Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Weihnachten und Silvester

An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen. In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

Impfungen

Die Kapazitäten der staatlichen Angebote sollen ab nächster Woche weiter ausgebaut werden. Ziel sei, dass die Impfteams 20 000 Impfungen pro Tag schaffen, sagte Köpping. An den Kinderimpfungen werden sich laut der Ministerin neben den Kinderärzten auch 20 Kinderkliniken in Sachsen beteiligen. Zudem solle es in den staatlichen Einrichtungen "Familienimpfsamstage" am 18. Dezember und am 8. Januar sowie Impfangebote für Familien zwischen den Feiertagen geben. Buchungsmöglichkeiten würden derzeit eingerichtet.

Hochschulen

Die Regelstudienzeit wird erneut verlängert, um Druck von den Studierenden zu nehmen. Wenn nötig sollen sie ihr Studium zeitlich um ein weiteres Semester strecken können - ohne dass ihnen Ausbildungsnachteile entstehen, wie Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow (CDU) mitteilte. Man habe alles versucht, um das Wintersemester weitgehend normal verlaufen zu lassen. Dennoch sei wieder verstärkt eine digitale Lehre nötig. "Dies geht mit zusätzlichen Belastungen für die Studierenden einher." Erschwerte Studienbedingungen rechtfertigten eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit.

Schulen und Kitas

Der Betrieb in Schulen und Kitas soll mit den bisherigen Schutzmaßnahmen fortgesetzt werden. Die Weihnachtsferien würden nicht verlängert und vorgezogen, teilte das Kultusministerium am Freitag mit. Die neue Verordnung für Schulen und Kindertagesstätten gilt bis 9. Januar 2022. Kultusminister Christian Piwarz (CDU) erklärte: "Das aufgebaute System hat sich bisher bewährt. Wir müssen aber das Infektionsgeschehen weiter im Blick behalten und gegebenenfalls nachjustieren, wenn nötig."

Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist. Die neue Verordnung wird unter dem folgenden Link veröffentlicht.

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