Neue Corona-Schutzverordnung: Was ab Donnerstag in Sachsen gilt

Corona Kabinett beschließt einige Änderungen für den Freistaat

Sachsen. 

Sachsen. Das Kabinett hat in der heutigen Sitzung eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen.Jene wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten.

Bettenkapazität und Hospitalisierung

Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind.

Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.

Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden

Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Sofern die Vorwarnstufe nicht erreicht ist, kann im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Maskenpflicht abgesehen werden.

Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen möglich, hier soll nur beim Verweilen an Ständen eine Maske getragen werden. In den Verweilbereichen entfallen die genannten Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Änderungen beim 2G-Optionsmodell

Entscheidet sich ein Veranstalter für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.

 

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