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  3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - das gilt aktuell

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - das gilt aktuell

Wie lang erhalten Beschäftigte bei Krankheit weiter Lohn? Darüber wird in der Politik immer wieder diskutiert. Was die aktuellen Regeln besagen und was bei mehreren Krankheiten gilt. Ein Überblick.

Von dpa
13.04.2026, 10:10 Uhr
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  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - das gilt aktuell - Der Hausarzt schreibt einen krank: Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber dann das volle Gehalt für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter.
    Der Hausarzt schreibt einen krank: Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber dann das volle Gehalt für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter. Bild: Sina Schuldt/dpa
Berlin

Wer krank wird und nicht arbeiten kann, muss nach aktueller Gesetzeslage erst mal keine finanziellen Einbußen fürchten: Fällt ein Beschäftigter wegen Krankheit aus, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. 

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Und dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wer vorher erkrankt, hat in der Regel noch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Tritt dieselbe Krankheit später erneut auf, kann der Anspruch auf weitere sechs Wochen bestehen. Das gilt, wenn zwischen den Erkrankungen mindestens sechs Monate ohne diese Krankheit lagen oder seit der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind, so die Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Was gilt, wenn ich noch mal (anders) krank werde?

Schließen sich zwei Krankschreibungen unmittelbar aneinander an oder liegen nur wenige Stunden dazwischen, erhalten Beschäftigte nicht automatisch erneut Entgeltfortzahlung. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich unmittelbar anschließt, wird die Sechs-Wochen-Frist nicht neu ausgelöst.

Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung eintrat – etwa wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest arbeitsfähig war, selbst wenn das nur für wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit galt.

Schließen sich die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten dagegen unmittelbar an oder liegt dazwischen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende, spricht dies für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Konstellationen müssen Beschäftigte darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine neue, eigenständige Erkrankung vorliegt.

Habt ihr eine Meinung zu diesem Artikel oder einen Fehler entdeckt? Dann weist uns gern darauf hin.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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