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  3. Warum man bei Unfällen mit Falschblinkern mithaften kann

Warum man bei Unfällen mit Falschblinkern mithaften kann

Blinken, bremsen, doch plötzlich zieht der Vordermann wieder zurück - und es kracht mit einem Vorbeifahrer. Im Nachgang gibt es Streit um die Haftung. So eindeutig ist die Sache nämlich gar nicht.

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  • Warum man bei Unfällen mit Falschblinkern mithaften kann - Geblinkt und doch nicht abgebogen: Entscheidet sich der Vordermann wider Erwarten um, können andere Verkehrsteilnehmer mithaften, falls es zum Crash kommt.
    Geblinkt und doch nicht abgebogen: Entscheidet sich der Vordermann wider Erwarten um, können andere Verkehrsteilnehmer mithaften, falls es zum Crash kommt. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn
Brandenburg

Juristische Sprache kann manchmal ganz schön kompliziert sein. Beispiel gefällig? Ein Vorausfahrender kann einen "Rechtsschein" schaffen. Wie das geht? Indem er blinkt und anderen Verkehrsteilnehmern damit anzeigt, dass ein Abbiegemanöver folgen soll. 

Passiert das aber nicht und es geschieht ein Unfall, weil Dritte auf den Abbiegevorgang vertraut haben, kann es sein, dass diese mithaften. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 12 U 68/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, auf welche der ADAC verweist.

Erst blinken und bremsen - und dann wieder zurück

In dem konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der mit seinem Wagen eine Straße entlangfuhr, als er seinen Blinker nach links setzte. Anschließend ordnete er sich folgerichtig nach links ein und bremste ab - fast bis zum Stillstand. Dann aber lenkte er plötzlich wieder stark nach rechts und fuhr los. Dabei stieß er mit einem anderen Auto zusammen, das - mit zu geringem Seitenabstand - an ihm vorbeigefahren war.

Im Nachgang forderten die Betroffenen vom jeweils anderen Schadenersatz. Der Blinkende sah es so: Er hätte die Absicht gehabt, abzubiegen - die Spur wiederum hätte er noch nicht gewechselt. Der Vorbeifahrende bezog seinerseits den Standpunkt, in der gegebenen Situation vorbeifahren zu dürfen. So mussten Gerichte die Sache klären.

Die Sache mit dem "Rechtsschein"

Am Ende stand die Entscheidung des OLG Brandenburg. Es urteilte, dass der Blinkende durch das Abbiegezeichen und das Abbremsen bis hin zum Stillstand den eingangs erwähnten "Rechtsschein" geschaffen hätte. 

Heißt: Der rückwärtige Verkehr durfte darauf vertrauen, dass er nach links fährt. Und wenn er schon stark einlenkend wieder nach rechts herüberzieht, hätte er das nur machen dürfen, wenn er sich zuvor vergewissert hätte, dass niemand dadurch gefährdet wird. Klare Sache also? Nicht ganz.

Denn auch der Vorbeifahrende musste sich verantworten. Dieser hätte zwar zunächst darauf vertrauen dürfen, dass er fahren kann. Doch dabei hatte er den erforderlichen Seitenabstand unterschritten. So musste er sich eine Mitschuld anrechnen lassen.

Am Ende des Berufungsverfahrens stand fest: Der nach links Blinkende haftet zu 60 Prozent, der Überholende zu 40 Prozent.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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