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Drohnen und Cyberangriff: Welche Rechte haben Passagiere?

In mehreren europäischen Metropolen gab es massive Störungen an Flughäfen, die von außen verursacht wurden. Auch wenn die Airlines nichts dafür können: Sie haben Pflichten. Was konkret gilt.

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  • Drohnen und Cyberangriff: Welche Rechte haben Passagiere? - Wenn Reisepläne durcheinander gewürfelt werden, haben Reisende Rechte, die sie in Anspruch nehmen können.
    Wenn Reisepläne durcheinander gewürfelt werden, haben Reisende Rechte, die sie in Anspruch nehmen können. Foto: Tobias Hase/dpa-tmn
Berlin/Kopenhagen

Drohnen und Cyberangriffe: An mehreren europäischen Flughäfen haben außergewöhnliche Ereignisse für Probleme gesorgt und Reisepläne durcheinandergebracht. 

In Kopenhagen und Oslo mussten die Flughäfen aufgrund von Drohnensichtungen zeitweise geschlossen werden – in der dänischen Hauptstadt wurden deshalb nach Flughafenangaben rund 100 Flüge gestrichen. Unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg hat ein Cyberangriff auf einen IT-Dienstleister in den vergangenen Tagen für anhaltende Probleme beim Check-in gesorgt. Die Folgen: Flugverspätungen und Gepäckstau.

Betroffene Passagiere haben in solchen Fällen Rechte, etwa auf Getränke und Snacks vor Ort bei längeren Wartezeiten oder auch auf eine Unterbringung im Hotel auf Kosten der Airline, wenn gar nichts mehr geht. Das sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung vor, die in diesem Fall greift. 

Rechte im Überblick

Praktisch: Auf dem Portal "europa.eu" gibt es alle Rechte verständlich aufbereitet im Überblick. Man kann dort sein Problem auswählen, etwa ein ausgefallener Flug oder verspätetes Gepäck, und bekommt dann übersichtlich und verständlich aufgezeigt, was einem gegebenenfalls zusteht. 

Fällt ein Flug aus, haben Passagiere Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine Erstattung des Flugpreises, so das Fluggastrechteportal Airhelp. In so einem Fall böten Airlines in der Regel eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an, insbesondere bei Inlandsflügen gibt es oft auch Bahntickets.

Falls die Airline nicht von selbst tätig wird, können sich Passagiere auch in Eigenregie eine Alternative suchen und diese Kosten der Airline in Rechnung stellen. Airhelp rät aber, davor Rücksprache mit der Airline zu halten. Und: Ob für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen oder Unterbringung – wer dafür zunächst selbst zahlt, sollte alle Quittungen unbedingt aufheben. Nur so kann man die Ausgaben nachweisen und bei der Airline im Nachgang geltend machen.

Wie steht es um Entschädigungen?

Oft steht Passagieren bei kurzfristigen Flugausfällen oder Verspätungen am Zielort von mindestens drei Stunden im Rahmen der EU-Verordnung auch eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro zu. Jedoch nur, wenn die Ursache im Einflussbereich der Airline liegt - was zum Beispiel im Fall des Cyberangriffs nach Einschätzung von Airhelp nicht der Fall ist. Gleiches dürfte auch für die kurzzeitigen Flughafenschließungen in Kopenhagen und Oslo gelten.

Airlines müssen aber auch bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen hinreichende Maßnahmen ergreifen, um Flugstreichungen auszugleichen. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn eine Airline nur eine Ersatzbeförderung mit eigenen Flügen anbietet, falls es auch frühere Alternativverbindungen mit anderen Airlines gegeben hätte. In so einem Fall könnte dann trotz höherer Gewalt ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen bestehen. (Az.: X ZR 109/23)

Unter anderem die Verbraucherzentralen mit ihrem Flugärger-Tool und das Europäische Verbraucherzentrum mit seinem Musterbriefgenerator bieten im Netz Anlaufstellen zum schnellen Prüfen von Ansprüchen an – kostenlos.

  • Fluggastrechte auf europa.eu
  • Flugärger-Tool der Verbraucherzentralen
  • Musterbriefgenerator des Europäischen Verbraucherzentrums

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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