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  3. Abschreibung bei Immobilien: Nachweis wird wieder einfacher

Abschreibung bei Immobilien: Nachweis wird wieder einfacher

Die Finanzverwaltung erlaubt wieder einfachere Nachweise für kürzere Gebäudenutzungsdauern. Das kann für Vermieterinnen und Vermieter steuerliche Vorteile bringen.

31.12.2025, 00:05 Uhr
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    Abschreibung bei Immobilien: Nachweis wird wieder einfacher - Gilt die gewöhnliche Nutzungsdauer oder eine verkürzte? Steuerlich kann das für vermietete Immobilien einen großen Unterschied machen.
    Gilt die gewöhnliche Nutzungsdauer oder eine verkürzte? Steuerlich kann das für vermietete Immobilien einen großen Unterschied machen. Foto: Sebastian Gollnow/dpa
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    Abschreibung bei Immobilien: Nachweis wird wieder einfacher - Nun gilt wieder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Um eine kürzere Nutzungsdauer bei vermieteten Immobilien geltend machen zu können, werden ab sofort wieder Gutachten jeglicher Art anerkannt.
    Nun gilt wieder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Um eine kürzere Nutzungsdauer bei vermieteten Immobilien geltend machen zu können, werden ab sofort wieder Gutachten jeglicher Art anerkannt. Foto: Sven Hoppe/dpa
Berlin

Die steuerliche Abschreibung von Gebäuden folgt in Deutschland festen Regeln. Wer Eigentum vermietet, kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes so steuerlich auf dessen gewöhnliche Nutzungsdauer verteilen.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzministeriums verbessert die praktische Anwendung von Abschreibungen nun spürbar.

Knackpunkt: Wie gelingt der Nachweis im Einzelfall?

"Grundsätzlich werden Gebäude über sehr lange Zeiträume abgeschrieben, zum Beispiel 50, 40 oder 33 1/3 Jahre - je nach Art und Jahr der Fertigstellung", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen, wenn diese im Einzelfall nachgewiesen wird und damit höhere jährliche Abschreibungsbeträge steuerlich geltend gemacht werden können. Genau an dieser Stelle begann in den vergangenen Jahren der Konflikt.

Schreiben erschwert praktische Anwendung

2021 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht auf bestimmte Gutachtenformen beschränkt ist. Zulässig seien vielmehr alle Methoden, die geeignet sind, den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darzustellen.

Im Jahr 2023 reagierte die Finanzverwaltung mit einem Schreiben, mit dem die praktische Anwendbarkeit erheblich eingeschränkt wurde. "In der Praxis verlangten viele Finanzämter nahezu ausschließlich aufwendige, teure Gutachten nach bestimmten Mustern", so Karbe-Geßler. "Für viele Steuerzahler war die kürzere Nutzungsdauer damit faktisch kaum noch durchsetzbar."

Einschränkung wieder aufgehoben

Mit einem neuerlichen Schreiben vom 1. Dezember 2025 vollzieht die Verwaltung nun eine Kurskorrektur und hebt das Schreiben aus dem Jahr 2023 auf. Damit gilt wieder uneingeschränkt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Kern der Änderung ist, dass es keine bindenden methodischen Vorgaben mehr durch die Finanzverwaltung gibt und keine pauschale Beschränkung auf bestimmte Gutachter oder Gutachtenarten. 

Maßgeblich ist allein, ob der Nachweis sachlich geeignet und nachvollziehbar ist. Dennoch muss das Gutachten sowie der Gutachter qualifiziert sein. Damit rückt der Gesetzeswortlaut wieder in den Mittelpunkt und nicht eine verwaltungsinterne Auslegung.

Bedeutende Änderung für Vermieter

Für Vermieter und Immobilieninvestoren ist die Änderung von erheblicher Bedeutung, weil somit einfacher höhere Abschreibungen für Vermietobjekte möglich sind. "Eine kürzere Nutzungsdauer führt zu höheren jährlichen Abschreibungen und damit zu geringerer Steuerlast", erklärt Karbe-Geßler. 

"Technischer Zustand, wirtschaftliche Entwertung, bauliche Mängel oder rechtliche Nutzungseinschränkungen können wieder stärker berücksichtigt werden", so Karbe-Geßler weiter.

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Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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