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Anleger aufgepasst: Steuer auf Vorabpauschale bald fällig

Halten Sie Anteile von Fonds oder ETFs im Depot? Dann sollten Sie zum Jahreswechsel streng auf ausreichende Deckung Ihres Verrechnungskontos achten. Denn Ihre Bank zieht unter Umständen Steuern ein.

08.12.2025, 16:59 Uhr
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  • Anleger aufgepasst: Steuer auf Vorabpauschale bald fällig - Die Steuer auf die Vorabpauschale für das Jahr 2025 wird Anfang Januar 2026 automatisch vom Verrechnungskonto durch den Depotanbieter eingezogen.
    Die Steuer auf die Vorabpauschale für das Jahr 2025 wird Anfang Januar 2026 automatisch vom Verrechnungskonto durch den Depotanbieter eingezogen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn
Berlin

2025 ordentliche Zuwächse bei Fonds und ETFs erfahren? Dann müssen Anlegerinnen und Anleger im Januar 2026 damit rechnen, Steuern zahlen zu müssen - und zwar auch dann, wenn die Gewinne gar nicht realisiert wurden. Das Stichwort lautet: Vorabpauschale. An diesem fiktiven Kapitalertrag wollen Finanzämter seit 2018 nämlich einmal im Jahr partizipieren. 

Das Ratgeberportal Finanztip rät Anlegerinnen und Anlegern daher, zum Jahresbeginn für ausreichend Kontodeckung zu sorgen. Denn die für die Abführung der Steuer zuständige, depotführende Bank zieht das Geld automatisch vom Verrechnungskonto ein. Nur wie viel wird das in etwa sein?

Das hängt ab vom Basiszins, den die Bundesbank Jahr für Jahr festlegt. Im Jahr 2025 beträgt dieser 2,53 Prozent. Weil die Berechnung der Vorabsteuer nicht ganz trivial ist, bietet Finanztip zur Orientierung eine einfache Faustformel: Bei allen ETFs und Fonds liegt die Steuer auf die Vorabpauschale bei maximal 51 Euro je angelegten 10.000 Euro. Bei Aktien-ETFs beträgt sie höchstens 36 Euro je angelegten 10.000 Euro. Wie hoch die Steuerschuld im Einzelfall konkret ausfällt, können Interessierte mit dem Vorabpauschale-Rechner von Finanztip berechnen.

Kontoüberziehung besser vermeiden

"Ist das Verrechnungskonto im Januar nicht ausreichend gedeckt, kann es ins Minus rutschen und es drohen teure Dispozinsen", sagt der Finanztip-Anlageexperte Timo Halbe. Alternativ kann die Bank dem Finanzamt auch die Steuerschuld melden.

Wer einen ausreichend bemessenen Freistellungsauftrag bei seiner Bank hinterlegt hat, kann die Abbuchung unter Umständen komplett vermeiden. Denn Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler pro Jahr steuerfrei vereinnahmen. Zusammenveranlagte Ehepaare können sogar 2.000 Euro steuerfrei behalten.

Sparer-Pauschbetrag geschickt nutzen

Wer keine sonstigen Kapitalerträge erhält, kann den sogenannten Sparer-Pauschbetrag komplett für die Besteuerung der Vorabpauschale verwenden. Damit sind laut Finanztip Anlagen in Aktien-ETFs von bis zu rund 80.600 Euro abgedeckt. Bei einem schmaleren Depot wird in diesem Fall keine zusätzliche Abbuchung fällig. Ist das Depot voluminöser, ist trotz Freistellungsauftrags mit einer Abbuchung zu rechnen.

Zum Hintergrund: Die Regelung zur Vorabpauschale gilt zwar schon seit 2018. In den Jahren bis 2023 war der Basiszinssatz, an dem sich die Vorabpauschale bemisst, allerdings negativ. Zur Versteuerung der fiktiven Gewinne ist es deswegen erstmals 2023 gekommen, in dem das allgemeine Zinsniveau sich ins Positive gedreht hat.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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