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  3. Erbrecht: Diese sechs Annahmen sind schlicht falsch

Erbrecht: Diese sechs Annahmen sind schlicht falsch

Komplex, komplexer, Erbrecht: Wer von wem wie viel erbt oder wie ein Testament auszusehen hat, meinen viele zu wissen. Doch nicht wenige liegen falsch. Die gängigsten Irrtümer - und was wirklich gilt.

27.01.2026, 16:49 Uhr
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  • Erbrecht: Diese sechs Annahmen sind schlicht falsch - Dicker Schinken, komplexer Inhalt: Kein Wunder gibt es unter Laien viel Unsicherheit beim Thema Erbe - und manche Annahmen können zu Ärger führen.
    Dicker Schinken, komplexer Inhalt: Kein Wunder gibt es unter Laien viel Unsicherheit beim Thema Erbe - und manche Annahmen können zu Ärger führen. Foto: Oliver Berg/dpa/dpa-tmn
Berlin/Münster

Ob Pflichtteil, Testament oder gesetzliche Erbfolge: Viele Annahmen rund ums Erben sind schlicht falsch. Denn wenn es um Erbschaften geht, verlassen sich viele Menschen auf das, was man halt so hört - oder was im Familienkreis schon immer als selbstverständlich galt. Doch das vermeintliche Wissen kann im Ernstfall zu bösen Überraschungen führen. Wir räumen mit sechs gängigen Rechtsirrtümern auf:

Irrtum 1: "Meine händische Unterschrift alleine genügt, damit das handschriftliche Testament rechtsgültig ist."

"Viele Menschen möchten ihr Testament sorgfältig errichten und tippen es am Computer, um es dann zu unterschreiben", sagt Sophie Nordhues, Notarassessorin bei der Bundesnotarkammer. Doch das sei kein wirksames Testament. "Eine letztwillige Verfügung muss entweder eigenhändig oder notariell errichtet werden." 

Bei der eigenhändigen Erstellung muss der gesamte Text von der testierenden Person handschriftlich aufgeschrieben, unterschrieben und bestenfalls mit Ort und Datum versehen werden. "Ein gemeinschaftliches Testament verfasst einer eigenhändig und beide Ehepartner unterschreiben", sagt Nordhues - auch hier idealerweise mit Ort und Datum. Wird das Testament hingegen am PC erstellt und lediglich unterschrieben, ist es ungültig.

Für ein notarielles Testament entwirft und verliest der Notar nach einem Beratungsgespräch die letztwillige Verfügung, die von der testierenden Person genehmigt und unterschrieben werden muss.

Irrtum 2: "Ein notarielles Testament ist teuer."

"Oft scheuen Menschen einen Notar, weil sie die Kosten für hoch halten", sagt Ansgar Beckervordersandfort, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. "Ihnen erscheint das handschriftliche Testament günstiger." Der Grund: Die Kosten des notariellen Testaments fallen unmittelbar an, ein handschriftliches Testament verursacht zunächst keine. 

"Aber für diese Momentaufnahme werden die später anfallenden Folgekosten für die Erben nicht berücksichtigt." Im Endeffekt sei es häufig umgekehrt. Denn die Kosten für ein notarielles Testament sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt und richten sich nach dem Reinvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. "Hier spart man sich in der Regel den Erbschein", sagt Beckervordersandfort.

Bei der Abwicklung einer Erbschaft mittels handschriftlichem Testament ist dieser hingegen meist erforderlich. Die Kosten des Erbscheins richten sich später nach dem tatsächlichen Nachlasswert im Todesfall - der deutlich höher liegen kann.

Irrtum 3: "Der Ehepartner erbt automatisch alles."

Eheleute gehen häufig davon aus, dass etwa das gemeinsame Haus nach dem Tod des Partners automatisch der überlebenden Person alleine gehört. "Das böse Erwachen kommt oft mit dem Tod des Erblassers", sagt Sophie Nordhues. Denn andere Personen werden durch das gesetzliche Erbrecht zu Miterben - etwa die Kinder oder entfernte Verwandte, so Nordhues. 

Nach dem Gesetz erbt der Ehegatte neben den gemeinsamen Kindern (Erben erster Ordnung) ein Viertel des Nachlasses, bei einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte, erklärt Beckervordersandfort. 

Oder er erbt neben den Eltern oder Geschwistern (Erben zweiter Ordnung) die Hälfte des Nachlasses, bei einer Zugewinngemeinschaft drei Viertel. 

Nur im unwahrscheinlichen dritten Fall, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung mehr leben, erbt der Ehegatte alles. 

"Bei Erbengemeinschaften führt das oft zu Konflikten - etwa wenn die Witwe im Haus wohnen bleiben aber die Kinder ausgezahlt werden möchten." Darum ist in solchen Fällen oft die Erstellung des sogenannten Berliner Testaments sinnvoll, mit dem die Erbschaft der Miterben bis zum Todeszeitpunkt des zweiten Ehepartners aufgeschoben werden kann.

Irrtum 4: "Ich kann mein Testament jederzeit rückgängig machen."

"Viele denken, sie können ihr Testament jederzeit widerrufen", sagt Nordhues. Doch das sei nicht immer der Fall. So können bei einem gemeinschaftlichen Testament Ehegatten oder Lebenspartner oft unbeabsichtigt bindende Verfügungen getroffen haben. "Dabei handelt es sich um letztwillige Anordnungen, die rechtlich verknüpft sind - etwa die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Bestimmung gemeinsamer Kinder als Schlusserben."

Letztere erben dann erst nach dem Tod beider Ehepartner. "Solche Verfügungen werden als bindend angesehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre", erklärt Nordhues. Die Folge: Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Partner diese Verfügungen nicht mehr aufheben oder ändern.

Irrtum 5: "Wer enterbt ist, bekommt gar nichts."

"Oft meinen Erblasser, sie können eine Person durch Enterbung vollständig vom Nachlass ausschließen", erklärt Beckervordersandfort. "Aber das deutsche Erbrecht schützt die engsten Familienangehörigen durch das Pflichtteilsrecht", so der Fachanwalt und Notar. 

Selbst bei Enterbung haben folgende Personen daher einen Pflichtteilsanspruch: Kinder und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Außerdem Enkel, Urenkel sowie Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind.

"Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils." Die Entziehung des Pflichtteils sei nur unter engen Voraussetzungen möglich - etwa nach Begehen schwerer Straftaten gegen den Erblasser.

Irrtum 6: "Um ein notarielles Testament zu ändern, muss ich wieder zum Notar."

Ist das Testament notariell beurkundet, liegt die Annahme nahe, dass auch jede Änderung wieder notariell erfolgen muss. "Doch es kann jederzeit durch ein eigenhändiges handschriftliches Testament widerrufen oder geändert werden - ohne Notartermin und ohne Kosten", so Beckervordersandfort. 

Ein späteres Testament hebe ein früheres auf, soweit die Regelungen miteinander in Widerspruch stehen. "Das handschriftliche Testament muss dann eigenhändig geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein."

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