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Festival-Ärger? Welche Rechte Gäste geltend machen können

Die Lieblings-Band sagt ab, das Wetter spielt verrückt oder Sie sind doch verhindert? Nicht für jeden Fall haben Festivalgäste eine Geld-zurück-Garantie. In manchen aber eben doch.

Von dpa
05.06.2026, 00:05 Uhr
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  • Festival-Ärger? Welche Rechte Gäste geltend machen können - Schlechtwetterprognose fürs Festival? Bleiben Ticketinhaber aus eigenem Willen und Vorsicht fern, haben sie kein Anrecht auf Rückerstattung der Kosten.
    Schlechtwetterprognose fürs Festival? Bleiben Ticketinhaber aus eigenem Willen und Vorsicht fern, haben sie kein Anrecht auf Rückerstattung der Kosten. Bild: Frank Molter/dpa/dpa-tmn
Hannover/Düsseldorf

Sommerzeit ist Festivalzeit. Tausende Menschen pilgern auch in diesem Jahr wieder zu Open-Air-Events, campieren auf Wiesen, feiern ihre Lieblings-Bands und nehmen dafür oft lange Anreisen, hohe Ticketpreise und nicht selten auch widrige Witterungsbedingungen in Kauf. 

Doch was passiert, wenn die Vorfreude plötzlich einem Ärgernis weicht? Wenn ein Headliner kurzfristig absagt, das Festival wegen Unwetters unterbrochen oder gar abgesagt werden muss? Nicht jede Enttäuschung begründet automatisch einen Anspruch auf Entschädigung. 

Doch ganz machtlos sind Besucherinnen und Besucher in vielen Situationen nicht. Aber welche Rechte haben sie in welchen konkreten Situationen? Wir zeigen es anhand sechs ausgesuchter, typischer Szenarien auf:

Szenario 1: Es gibt Probleme bei der Einlasskontrolle

Während des Konzerts trägt der Veranstalter für die Sicherheit der Gäste Sorge. Dafür beauftragt er in der Regel Sicherheitsdienste, die Gäste vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes kontrollieren. "Die dürfen viel, aber nicht alles", ordnet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein.

Steht auf der Eintrittskarte etwa, dass weder Taschen noch Lebensmittel mitgenommen werden dürfen, ist es rechtens, dass der Sicherheitsdienst Gästen diese abnimmt. Allerdings müssen Sie diese Dinge später auch wieder unbeschädigt zurückbekommen - "die Dose Bier genauso wie den Fotoapparat", so die Verbraucherschützer. Geht etwas kaputt, können Betroffene Schadenersatz vom Veranstalter verlangen.

Fehlen Hinweise auf Mitnahmeverbote bestimmter Gegenstände und spricht aus Sicherheitsgründen nichts dagegen, könne Gäste auch niemand daran hindern, etwa ein Brötchen oder eine Plastikflasche mit Limo mit aufs Gelände zu nehmen. Einer Leibesvisitation können Sie sich allerdings nicht entziehen, dürfen aber auf gleichgeschlechtliches Personal dafür bestehen. 

Szenario 2: Das Line-up ändert sich gegenüber der Ankündigung

Ob eine Änderung des Line-ups zu einem Erstattungsanspruch der Festivalbesucher führt, hängt laut Rechtsanwältin Carolina Sohns ganz wesentlich davon ab, worüber sich die Parteien bei Vertragsschluss geeinigt haben. Zwar erfolge die Wahl des Festivals für viele Besucherinnen und Besucher anhand des Line-ups. Das führe aber nicht automatisch dazu, dass die spezifischen Künstlerinnen und Künstler auch Vertragsbestandteil werden.

Vielmehr erhalten Gäste mit ihrer Eintrittskarte im Wesentlichen Zugang zum Festivalgelände. Veranstalter behalten sich in den Vertragsbestimmungen häufig Änderungen des Line-ups vor, welche sich auch auf sogenannte Headliner beziehen können - also die Top-Künstler, denen die Bühne zur besten Festivalzeit am Abend gehört. "Ob Klauseln dieser Art wirksam sind, ist dabei im Einzelfall zu prüfen", sagt Sohns.

Ob Ticketinhaber also nur wegen eines abgesagten Künstlers vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen können, hängt davon ab, ob dieser vertragswesentlich war. Ein vertiefter Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schafft darüber Klarheit. 

Szenario 3: Ein Unwetter kündigt sich für das Festival-Wochenende an

"Solange Konzerte weiterhin stattfinden und die Leistung erbracht wird, hat das erst mal keine Auswirkungen auf den Vertrag", sagt Caroline Sohns. Wer dem Festival also aus reiner Vorsicht fernbleiben möchte, hat in diesem Fall kein Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises. Festivalbesucherinnen und -besucher "wissen im Vorfeld, dass sie eine Leistung unter freiem Himmel erworben haben und müssen sich demnach auf das Wetter einstellen", sagt Sohns.

Anders kann es aussehen, wenn das Festival - oder zumindest Teile davon - aufgrund eines Unwetters abgesagt wird. In solchen Fällen entziehe die zuständige Ordnungsbehörde dem Veranstalter häufig die Spielgenehmigung, was eine Austragung des Festivals Caroline Sohns zufolge unmöglich macht.

In der Theorie könnten Ticketinhaber nun also eine Erstattung oder zumindest eine teilweise Erstattung des Kaufpreises verlangen. "In der Praxis haben Festivalanbieter für den Fall behördlicher Anordnungen jedoch regelmäßig in ihren AGB Rückzahlungsausschlüsse für Umstände, die sie selbst nicht zu vertreten haben, festgelegt", sagt Sohns. 

In diesem Fall behielten Tickets teilweise ihre Gültigkeit und könnten im Folgejahr erneut genutzt werden. Wann Klauseln dieser Art allerdings wirksam seien, hänge vom Einzelfall ab.

Szenario 4: Der Veranstalter sagt das Event ab 

"Eine generelle Absage des Events - ohne Festlegung eines Ersatztermins - führt regelmäßig zu einer Erstattungspflicht des Anbieters", sagt Rechtsanwältin Sohns. Erbringt der Veranstalter die geschuldete Leistung nicht, besteht für ihn auch kein Anspruch auf die Gegenleistung. Ticketinhaber können ihren Kaufpreis daher vom Veranstalter zurückverlangen. 

Auch wenn das Festival bereits begonnen hat und dann abgebrochen wird, steht Besucherinnen und Besuchern nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein teilweiser Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. "Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden", teilen die Verbraucherschützer mit. Das gelte grundsätzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung. 

Wie viel Geld Gäste im Falle eines Abbruchs fordern können, hängt den Verbraucherschützern zufolge davon ab, welche Künstler konkret ausgefallen sind. So sei der Ausfall des angekündigten und weltbekannten Headliners stärker zu gewichten als der einer eher unbekannten Lokalband.

Szenario 5: Der Veranstalter bietet einen Ersatztermin fürs ausgefallene Event an, an dem ich nicht teilnehmen kann oder möchte

Entscheidend ist laut Caroline Sohns die Frage, ob der Veranstalter den Ausfall des ursprünglichen Events selbst verschuldet hat oder die Absage auf höherer Gewalt (Kriege, Pandemien, behördliche Maßnahmen) beruht. Bei selbst verschuldeter Absage bestehe für Besucherinnen und Besucher regelmäßig ein generelles Rücktrittsrecht "und gerade keine Verpflichtung den Folgetermin wahrzunehmen", so Sohns.

Trifft den Veranstalter keine Schuld an der Absage des Ursprungsevents, hängt es von den AGB ab, ob Ticketinhaber sich den Kaufpreis erstatten lassen können. In diesen werde in solchen Fällen häufig festgelegt, dass eine Erstattung des Ticketpreises nur dann möglich ist, wenn der Besuch der Folgeveranstaltung für Besucherinnen und -besucher unzumutbar ist, sagt Sohns. 

Auch hier hängt die Wirksamkeit einer solchen Klausel vom Einzelfall ab. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel kann etwa sprechen, dass darin nicht genau benannt wird, in welchen konkreten Fällen eine Unzumutbarkeit vorliegen kann.

Szenario 6: Ich bin überraschend selbst verhindert

Persönliche Verhinderungsgründe von Ticketinhabern sorgen weder für ein Rücktritts- noch für ein Widerrufsrecht, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns. Gegen solche Risiken hilft lediglich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

Was in so einem Fall aber grundsätzlich geht: die Karte verschenken oder verkaufen. Das gilt zumindest, solange diese nicht personalisiert ist. Schwieriger wird es bei Tickets, auf denen der Name des Besuchers vermerkt ist. "Damit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolle", erklärt die Verbraucherzentrale. Der Rat der Verbraucherschützer daher: Vorher beim Veranstalter erkundigen, ob die Karte entsprechend umgeschrieben werden kann.

Habt ihr eine Meinung zu diesem Artikel oder einen Fehler entdeckt? Dann weist uns gern darauf hin.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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