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  3. Schwarzarbeit? Haushaltshilfe besser anmelden

Schwarzarbeit? Haushaltshilfe besser anmelden

Die meisten Haushaltshilfen werden nicht angemeldet – und das ist unabhängig von den Gründen in der Regel strafbar. Dabei können Auftraggeber von einer Anmeldung profitieren. So geht's.

30.12.2025, 13:48 Uhr
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  • Schwarzarbeit? Haushaltshilfe besser anmelden - Die Anmeldung der Beschäftigung hat den Vorteil, dass der Auftraggeber 20 Prozent der Aufwendungen für die geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe von der Steuer absetzen kann.
    Die Anmeldung der Beschäftigung hat den Vorteil, dass der Auftraggeber 20 Prozent der Aufwendungen für die geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe von der Steuer absetzen kann. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Köln/Berlin

Putzen, Kochen oder Wäschewaschen: Greift Ihnen zu Hause eine Haushaltshilfe unter die Arme und Sie zahlen dafür? Dann müssen Sie diese Beschäftigung grundsätzlich anmelden - denn andernfalls ist das Beschäftigungsverhältnis illegal. Dennoch werden laut Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) rund neun von zehn Haushaltshilfen ohne Anmeldung beschäftigt. 

Warum? Das hat das IW in einer repräsentativen Umfrage untersucht. Rund 35 Prozent derjenigen, die eine Hilfe im Haushalt beschäftigen, sehen die Tätigkeit als nicht anmeldepflichtige Nachbarschaftshilfe, ein Viertel gibt an, die Haushaltshilfe selbst wolle keine Anmeldung. Etwa 15 Prozent halten eine legale Beschäftigung für zu teuer, acht Prozent empfinden die Bürokratie als Hürde. 

Grundsätzlich gilt jedoch: Wer regelmäßig gegen Bezahlung im Haushalt hilft, muss in der Regel angemeldet werden. Andernfalls ist das Arbeitsverhältnis illegal – und beide Seiten machen sich strafbar.

Die Anmeldung ist aber nicht nur Pflicht, sie bringt auch Vorteile: Angemeldete Haushaltshilfen sind in der Regel unfall-, kranken- und rentenversichert. Das schützt auch Auftraggeber, etwa wenn es im Haushalt zu einem Unfall kommt. Und die zusätzliche Belastung, die Auftraggeber dadurch zu schultern haben, ist überschaubar. 

Minijob: Überschaubarer Aufwand und Steuervorteil

Die einfachste Möglichkeit, eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigen, ist ein Minijob im Privathaushalt. Voraussetzung ist, dass der monatliche Verdienst die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschreitet. Diese liegt aktuell bei 556 Euro, ab 2026 bei 603 Euro.

Für private Arbeitgeber fallen dabei pauschale Abgaben an. Insgesamt belaufen sie sich auf rund 15 Prozent des gezahlten Lohns. Darin enthalten sind unter anderem Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung, Umlagen sowie eine pauschale Lohnsteuer. Die Abgaben werden gesammelt an die Minijob-Zentrale abgeführt, die auch das vereinfachte sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren anbietet. 

Ein Beispiel: Erhält die Haushaltshilfe den maximal zulässigen Monatsverdienst von 556 Euro, müssen Auftraggeber zusätzlich rund 83 Euro pro Monat an Abgaben einplanen. Bei einem geringeren Lohn fallen die Zusatzkosten entsprechend niedriger aus.

Wer sich die Belastung für den Einzelfall berechnen möchte, findet auf der Webseite der Minijob-Zentrale einen entsprechenden Rechner.

Für Auftraggeber hat die Anmeldung der Beschäftigung noch einen weiteren Vorteil: Sie können 20 Prozent der Aufwendungen für die geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe von der Steuer absetzen - maximal bis zu 510 Euro pro Jahr. Eingetragen werden die Kosten in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" der Steuererklärung.

Habt ihr eine Meinung zu diesem Artikel oder einen Fehler entdeckt? Dann weist uns gern darauf hin.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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