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Stromausfall? Was Mieter und Eigentümer wissen sollten

Wer nach einem Stromausfall in einer dunklen, kalten Wohnung ausharren muss, darf die Miete kürzen. Nehmen technische Einrichtungen durch den Vorfall Schaden, sitzen Betroffene aber oft in der Tinte.

06.01.2026, 14:04 Uhr
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  • Stromausfall? Was Mieter und Eigentümer wissen sollten - Kein Strom, keine Heizung, kein Internet: Bei einem Stromausfall sind Mietminderungen möglich.
    Kein Strom, keine Heizung, kein Internet: Bei einem Stromausfall sind Mietminderungen möglich. Foto: Christophe Gateau/dpa/dpa-tmn
Potsdam/Hamburg

Ein plötzlicher Stromausfall kann den Alltag massiv beeinträchtigen: Licht, Heizung, Herd, Internet - oft geht nichts mehr. Kommt es wie zuletzt im Südwesten Berlins zu einem großflächigen Ausfall, stellen sich viele Betroffene dieselben praktischen Fragen: 

  • Darf ich die Miete mindern?
  • Welche Versicherung kommt für mögliche Schäden auf? 

Wann eine Mietminderung in Betracht kommt

Ja, Mieterinnen und Mieter können eine Mietminderung geltend machen, wenn ihr Wohnkomfort erheblich beeinträchtigt wird. "Ein Ausfall der Stromversorgung oder der Heizung im Winter, gleich ob durch äußere Einflüsse wie Sabotage oder technische Störungen verursacht, beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung erheblich", sagt Melanie Weber-Moritz, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes (DMB). Das gelte unabhängig davon, ob der Stromausfall auf ein unvorhersehbares Ereignis wie etwa die Sabotage zurückzuführen ist.

Selbst wenn Vermieter also keinerlei Schuld trifft, können Mieter darum eine Mietminderung verlangen. Wie hoch diese ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie sehr die Nutzung der Wohnung durch den Stromausfall eingeschränkt ist. Ein kompletter Ausfall von Stromversorgung und Heizung könne etwa eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent für die Dauer des Ausfalls rechtfertigen - hängt aber von den konkreten Umständen ab. Wichtig sei in jedem Fall, dass Mieterinnen und Mieter ihrem Vermieter den Mangel umgehend anzeigen, um ihr Recht auf Mietminderung nicht zu gefährden, so der DMB.

Welche Versicherung für etwaige Schäden aufkommt

Kommen technische Gerätschaften wie etwa Computer oder Haushaltsgeräte durch den plötzlichen Stromausfall - oder die spätere Wiederherstellung der Stromversorgung - zu Schaden, leisten in der Regel nur besonders leistungsstarke Hausratversicherungen, teilt der Bund der Versicherten mit. Grund ist, dass in vielen Versicherungsbedingungen lediglich Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden Berücksichtigung finden, die Folge eines Blitzeinschlags sind.

Der Bund der Versicherten weist darauf hin, dass auch bestehende private Elektronikversicherungen für die Regulierung der Schäden aufkommen können, sofern die entsprechenden Gefahren mit abgesichert sind. Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät Versicherten darum unbedingt, einen Blick in den eigenen Vertrag zu werfen und bei Unklarheiten die Versicherung zu kontaktieren.

Wofür gute Hausratpolicen ebenfalls aufkommen: Wenn Tiefkühlgut Schaden genommen hat, weil die Tiefkühltruhe infolge des Stromausfalls abtaut.

Achtung gefrierendes Leitungswasser: Schäden schnell melden

Außerdem kann es im Rahmen von Stromausfällen im Winter zu frostbedingten Schäden an Wasserleitungen kommen. Wenn das Wasser in den Rohren in ungeheizten Häusern nicht mehr zirkuliert, kann es schneller gefrieren und die Leitungen zum Platzen bringen. 

Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge leisten bei solchen Schäden ebenfalls die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung. Der GDV empfiehlt solchen Schäden vorzubeugen, indem bei einem längeren Stromausfall im Winter die Trinkwasserzufuhr am Hausanschluss abgesperrt und wasserführende Leitungen nach Möglichkeit entleert werden.

Wichtig in jedem Fall: Schnellstmöglich nach Eintritt des Schadens eine Schadenanzeige beim jeweiligen Versicherer stellen. Wer sich damit zu viel Zeit lässt, läuft Gefahr, dass Anbieter die Leistung kürzen oder komplett verweigern.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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