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  3. 30 Grad in der Wohnung: Ist das ein Mietmangel?

30 Grad in der Wohnung: Ist das ein Mietmangel?

Vermieter sind grundsätzlich in der Pflicht, Mietwohnungen ausreichend vor Wärme zu schützen. Tun sie das nicht, können Mieter von verschiedenen Rechten Gebrauch machen.

02.07.2025, 14:12 Uhr
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    30 Grad in der Wohnung: Ist das ein Mietmangel? - Hitze in der Wohnung ist nicht automatisch ein Mietmangel, es kann aber einer sein.
    Hitze in der Wohnung ist nicht automatisch ein Mietmangel, es kann aber einer sein. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn
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    30 Grad in der Wohnung: Ist das ein Mietmangel? - Selbst Wärmeschutzmaßnahmen in der Mietwohnung ergreifen? Besser nur mit Zustimmung des Vermieters.
    Selbst Wärmeschutzmaßnahmen in der Mietwohnung ergreifen? Besser nur mit Zustimmung des Vermieters. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn
Berlin

Wenn die Temperaturen auf dem Thermometer steigen, bleibt es nicht aus, dass sich auch die eigene Wohnung aufheizt. Ein Mietmangel ist das nicht automatisch - dafür muss es schon sehr warm werden.

Grundsätzlich sind Vermieter dazu verpflichtet, "für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz zu sorgen", teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Nur so sei gewährleistet, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann. Wie der Vermieter den Wärmeschutz sicherstellt, bleibt aber ihm überlassen. Einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen haben Mieter laut DMB nicht.

Wird es in den Sommermonaten tatsächlich unerträglich heiß in der Wohnung, können Mieter unter Umständen eine Mietminderung durchsetzen. In einem Fall, der vor dem Hamburger Amtsgericht (Az. 46 C 108/04) verhandelt wurde, sprachen die Richter klagenden Mietern eine 20-prozentige Mietminderung zu, nachdem sich deren Wohnung tagsüber auf um die 30 Grad Celsius erhitzte und die Temperatur auch nachts nicht unter 25 Grad Celsius sank. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus.

Mieter sollten eigene Maßnahmen mit Vermieter abstimmen

In besonders dramatischen Fällen können Mieter sogar eine fristlose Kündigung aussprechen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese Rechte billigte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Az. 40/06) zumindest einer Frau zu, die eine Dachgeschosswohnung bewohnte, die sich an heißen Sommertagen auf bis zu 46 Grad Celsius erhitzte.

Anhand mehrerer Messungen konnte die Frau nachweisen, dass die Temperaturen im Inneren um bis zu 19 Grad höher lagen als außen. Ihr waren in der Folge Wachskerzen geschmolzen und Pflanzen eingegangen, ihr Wellensittich starb vermeintlich an einem Hitzschlag.

Wichtig: Auf eigene Faust sollten Mieter keinen Wärmeschutz installieren, der das optische Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen kann oder fest angebracht werden muss. Dazu benötigt es dem DMB zufolge grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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