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WG-Zimmer mieten: Diese drei Vertragsarten gibt es

Wer auf der Suche nach einem WG-Zimmer ist, kann es mal mit dem Eigentümer der Wohnung, mal mit dem Hauptmieter zu tun bekommen - das liegt an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Mietverhältnisse.

Von dpa
10.09.2025, 12:33 Uhr
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  • WG-Zimmer mieten: Diese drei Vertragsarten gibt es - Vor- und Nachteile abwägen: Für das Wohnen in einer WG gibt es verschiedene Vertragsmodelle.
    Vor- und Nachteile abwägen: Für das Wohnen in einer WG gibt es verschiedene Vertragsmodelle. Bild: Christin Klose/dpa-tmn
Düsseldorf

Wenn im Oktober das neue Studiensemester startet, beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt. Nicht selten ist dieser mit einem Umzug verbunden - ein WG-Zimmer muss her. Allein das zu finden, ist gar nicht so leicht. Und dann gibt es da noch die Herausforderung, mit den mietrechtlich höchst unterschiedlich ausgestalteten Verträgen klarzukommen.

Der Eigentümerlandesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert darüber, in welcher Form WG-Zimmer vermietet werden - und wo die jeweiligen Vor- und Nachteile liegen.

Variante 1: Ein Studierender mietet die Wohnung als Hauptmieter und nimmt mit Zustimmung des Vermieters Untermieter auf.

In diesem Fall unterschreiben Untermieter einen Untermietvertrag. Das macht sie ein Stück weit abhängig von der Gunst des Hauptmieters. Denn gegenüber dem Vermieter hat etwa nur dieser Anspruch auf Beseitigung bestimmter Wohnungsmängel. Dafür haftet er aber auch allein für sämtliche Forderungen des Vermieters.

Kündigt der Hauptmieter irgendwann den Mietvertrag und zieht aus, kann es passieren, dass auch Untermieter raus müssen. Nur wenn sich ein neuer Hauptmieter findet oder einer der Untermieter in diese Rolle schlüpft und der Vermieter damit einverstanden ist, kann das Mietverhältnis weiterbestehen.

Variante 2: Mehrere Leute mieten gemeinsam eine Wohnung an.

In diesem Fall unterschreiben mehrere Mieter gemeinsam einen Mietvertrag für eine WG-taugliche Wohnung - und werden damit gleichberechtigte Hauptmieter. Ein- und Auszüge einzelner Mitbewohner werden hierbei komplizierter, denn bei jedem Wechsel müssen alle Vertragspartner eine Vertragsanpassung unterzeichnen, so Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Zudem haften alle Mitbewohner finanziell gegenüber dem Vermieter. Kommt es zu Mietrückständen, kann der Vermieter diese von jedem der Mieter einfordern. Und: Soll das Mietverhältnis irgendwann beendet werden, müssen alle Mieter gemeinsam kündigen.

Variante 3: Der Eigentümer vermietet die einzelnen Wohnräume der Wohnung mit jeweils getrennten Mietverträgen und räumt den Bewohnern jeweils ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad ein.

Für Mieterinnen und Mieter ist das ein besonders unkompliziertes Mietverhältnis, weil außer dem Vermieter keine weitere Partei in dem Vertrag hängt. Das kann etwa den späteren Auszug erleichtern. Aber: In diesem Fall behält der Vermieter die Fäden in der Hand. Wird ein Zimmer frei, haben die Bewohner selbst keinen Einfluss darauf, wer dort neu einzieht - sie können dem Vermieter lediglich Vorschläge unterbreiten.

Außerdem ist jeder Mieter selbst dafür verantwortlich seine Miete an den Vermieter zu zahlen. Gerät er oder sie damit in Rückstand, kann er oder sie auch einzeln gekündigt werden und seine Bleibe verlieren. Zudem birgt dieses Modell Tücken bei der Nebenkostenabrechnung. Weil eine verbrauchsabhängige Abrechnung für jeden Mitbewohner in der Praxis kaum umsetzbar ist, wird in der Regel für jeden der Bewohner dieselbe Pauschale fällig - ganz gleich, auf wen der meiste Verbrauch an Wasser und Energie entfällt.

Habt ihr eine Meinung zu diesem Artikel oder einen Fehler entdeckt? Dann weist uns gern darauf hin.

Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

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