Fitnessstudios und Außengastronomie dürfen im Vogtland wieder öffnen

Coronaschutzverordnung Lockerungen treten ab Samstag in Kraft - Veranstaltungen mit 1.000 Leuten wieder möglich

Plauen. 

Plauen. Der Inzidenzwert im Vogtland ist am Mittwoch auf 57,0 gesunken. Weil die Tendenz weiterhin sinkende Corona-Infektionszahlen verspricht, treten ab Samstag folgende Lockerungen in Kraft. Ab 22. Mai dürfen sich im Vogtland wieder zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen, wobei doppelt Geimpfte und Genesene nicht zählen. Der Landkreis teilt zudem mit: "Die Außengastronomie darf mit Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung öffnen. Es gilt es in Covid-Testpflicht, wenn mehr als ein Hausstand an einem Tisch sitzen. Auch hier zählen doppelt Geimpfte und Genesene nicht mit in diese Rechnung." Öffnen dürfen auch endlich wieder die Fitnessstudios unter den bekannten Hygieneauflagen. Baumärkte sowie Kfz- und Fahrradwerkstätten dürfen uneingeschränkt öffnen. Die sogenannten körpernahen Dienstleistungen werden gestattet, sofern ein negativer Test vorliegt oder der Kunde nach einer Covid-Infektion wieder genesen ist. Versammlungen bis zu 1.000 Personen sind wieder möglich, wenn sie ortsfest durchgeführt werden. Geimpfte (14 Tage nach letzter Dosis), Genesene (ab 28. Tag nach PCR-Test, für 6 Monate) und Genesene mit einmaliger Impfung (für unbegrenzten Zeitraum) stehen Getesteten gleich. Selbsttests sind als Nachweis nur noch zulässig, wenn sie vor Ort bei der betreffenden Einrichtung gemacht werden. "Ansonsten gelten nur noch innerbetriebliche Tests und Antigen-Schnelltests der Leistungserbringer/Test-Zentren", heißt es in der neuen Verfügung.

 

Nachfolgend die ab Samstag gültigen Beschränkungen

 

Es gelten Abstandsgebote, Maskenpflicht, Hygienekonzepte und -auflagen, sowie für den Handel die allgemeine Zulässigkeit von Click & Collect

 

Weiterhin gelten:

 

Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit Kundenkontakt, für MA in Kinder- und Jugendhilfe, Teilnehmer und Unterrichtende Integrationskurse 2x/Woche (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

 

Testpflicht für Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen 2x wöchentlich (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

 

Testpflicht beim Betreten von Kita und Schulgeländen, außer Kita-Kinder und Eltern in Kitas zur Abholung im Außenbereich (nicht für Geimpfte und Genesene / für alle anderen muss der Test tagesaktuell sein)

 

Test als Voraussetzung für Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen wie Fahrschule etc. (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

 

Testpflichten für Besucher und Mitarbeiter in Altenpflegeinrichtungen sowie Krankenhäusern (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

 

Öffnen dürfen: Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich mit Terminbuchung, Kontaktverfolgung und Test (gilt nicht für Geimpfte und Genesene).

 

Erweiterte Zulässigkeit von besonderem Sport (Dienstsport, Sportwissenschaftsstudium, Ausbildung, Leistungssport)

 

Zulässigkeit von kontaktfreiem Innensport auch in Fitnessstudios und ähnlichem sowie Kontaktsport im Freien mit Testpflicht und Kontaktnachverfolgung (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

 

Öffnung von Zoos, botanischen Gärten sowie Stadt- und Naturführungen bis 10 Personen mit Test und Kontaktverfolgung (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

 

Zulässigkeit eingeschränkter Regelbetrieb für Grundschulen

 

Uneingeschränkter Regelbetrieb für Kindertagespflege.

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