Inzidenz fünf Tage über 10: Wieder Maskenpflicht im Vogtland

CORONA Regelung gilt schon ab dem morgigen Dienstag

Gemäß der aktuell gültigen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergeben sich mit dem Überschreiten der Inzidenzschwelle von 10 (Zehn Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner) an fünf aufeinander folgenden Tagen für die Vogtländerinnen und Vogtländer ab dem morgigen 31. August 2021 verschiedene Veränderungen.

Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von anderthalb Metern eingehalten wird.

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht unter anderem:

- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt

- bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung,

- bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder - fernverkehr 

- für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,

- bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister

- für Besucherinnen und Besucher in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann,

- für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,

- für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht für:

- den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung,

- den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes

- in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt

Wichtige Hinweise für Schulen und Kitas

In dieser Woche müssen sich zudem schulisches und Hortpersonal zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen testen lassen. Für vollständig Geimpfte oder Genesene besteht keine Testpflicht. Am 4. September besteht keine Testpflicht für Schulanfänger sowie deren Begleitpersonen.

In den ersten beiden Schulwochen, vom 6. bis 19. September, gilt eine zweimalige wöchentliche Testpflicht, bei Überschreiten der 10-er lnzidenz muss dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils 2 Tagen getestet werden. Für vollständig Geimpfte oder Genesene besteht keine Testpflicht.

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