Keine Testpflicht für Patienten von medizinisch notwendigen Dienstleistungen!

Änderung Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde am Mittwoch korrigiert

Plauen. 

Plauen. Für Verwirrung unter Patienten, Ärzten und Therapeuten aller Heilmittelbereiche sorgte die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - (SächsCoronaSchVO) mit Gültigkeit ab 1. April. In der wurde auf einmal auch eine Testpflicht für Patienten von medizinisch notwendigen Dienstleistungen beschrieben und die Notwendigkeit zur Vorlage eines maximal 24 Stunden alten negativen Testergebnisses zur Bedingung für Behandlungen gemacht. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, eine Vielzahl von Ärzten sowie Verbände sämtlicher Heilmittelerbringer liefen Sturm, denn bei der Forderung zur Testung wäre zu befürchten, dass Patienten nicht im erforderlichen Umfang medizinisch versorgt werden.

AM Mittwoch kam die Änderung!

Am 7. April veröffentlichte die Sächsische Staatskanzlei die Mitteilung, dass die Testpflicht für Patienten wieder aufgehoben wird. Es handelte sich um ein Redaktionsversehen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Die entsprechende Änderung erfolgte daraufhin. Auf Rückfrage im Inmotio-Therapiezentrum in Plauen bestätigte das Unternehmen: "Bei uns liefen sogar während der Osterfeiertage die Telefone heiß. Viele Patienten hatten Fragen und sie zeigten sich verunsichert", so die Auskunft.

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