Die Landesdirektion Sachsen hat heute eine Allgemeinverfügung auf der Basis des Arbeitszeitgesetzes erlassen, um auch weiterhin Ausnahmen von Arbeitszeitregelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Antragstellung nicht erforderlich

Die Allgemeinverfügung bewilligt für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Zugleich wird für Corona-Testzentren gestattet, dass von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden kann. Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht erforderlich.

Verfügung gilt bis Ende November

Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021. Sie löst die Allgemeinverfügung nach dem Arbeitszeitgesetz vom 1. September 2021 ab.