Erzgebirgskreis. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erlässt der Erzgebirgskreis eine Allgemeinverfügung. Damit ermöglicht er ab dem 6. April zusätzlich die inzidenzunabhängige Öffnung von Einrichtungen des Einzel- und Großhandels sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Voraussetzung für die Öffnung sind:

- höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadrameter Verkaufsfläche,

- Zutritt nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ("click & collect")

- sowie eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung.

Hygiene- und Testkonzept als oberste Bedingung

Dabei muss ein Hygiene- und Testkonzept vorliegen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzern, Besuchern und Kunden der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt wird.

Zudem wird mit der neuen Allgemeinverfügung im Erzgebirgskreis die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, wie z. B. Kosmetik- und Nagelstudios, erlaubt. Auch Individualsport (allein oder zu zweit) und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich und auf Außensportanlagen wird möglich.

Tierparks und Kultureinrichtungen können öffnen

Ebenfalls im Erzgebirgskreis geöffnet werden dürfen botanische und zoologische Gärten und Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten. Voraussetzung ist auch hier ein Hygiene- und Testkonzept, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen Besuchern nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt. Weiterhin sind die Betreiber verpflichtet, eine vorherige Terminbuchung sowie eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.