Chemnitz verschärft die Corona-Regeln: Außer Haus nur mit "triftigem Grund"

Maßnahmen Ab Mittwoch gelten in der Stadt neue Allgemeinverfügungen

Sachsen ist derzeit eines der Bundesländer, die am meisten von den Corona-Infektionen betroffen sind. Zur Eindämmung wird jetzt weiter an den Regel-Stellschrauben gedreht. Im Zuge der neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates erlässt auch die Stadt Chemnitz zwei Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes: Darin werden zum Einen die neuen Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie festgelegt. Die zweite Allgemeinverfügung behandelt die Absonderung von Verdachtspersonen, sogenannten Kontaktpersonen der Kategorie I. Grund für die neuen Regelungen: Der 7-Tage-Inzidenzwert (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) liegt in Chemnitz seit dem 21. November ununterbrochen über 200, dem Grenzwert für schärfere Maßnahmen. Die Fallzahlen werden täglich unter www.chemnitz.de veröffentlicht. Die Anordnungen im Detail:

Ausweitung der Maskenpflicht

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird ab sofort im gesamten Innenstadtbereich zwischen Brückenstraße, Theaterstraße und Bahnhofstraße angeordnet. Die Anordnung gilt von Montag bis Samstag in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

Alkoholabgabe und -konsum eingeschränkt

Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist täglich im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr des Folgetages im gesamten Stadtgebiet untersagt. Dies gilt für alle Einrichtungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, Gastronomie, Einrichtungen des Einzelhandels und Tankstellen. Darüber hinaus ist der Alkoholkonsum ganztägig auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen in der Chemnitzer Innenstadt untersagt, ebenso in Einkaufspassagen und -zentren jeglicher Art sowie im weiteren Stadtgebiet.

Außer Haus nur mit triftigem Grund

Die Chemnitzer sollen so oft wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben. Trotzdem gibt es eine Reihe von triftigen Gründen für das Verlassen der häuslichen Unterkunft. Dazu zählen unter anderem Job, Schule, Kita, der Einkauf in Ladengeschäften, Lieferdienste, medizinische Versorgungsleistungen von Menschen und Tieren, der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Gerichtstermine. Auch die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern ist weiterhin erlaubt. Eheschließungen und Bestattungen dürfen die Anzahl von 25 Personen nicht überschreiten. Sport und Bewegung im Freien ist nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs erlaubt. Eine detaillierte Liste an triftigen Gründen ist unter www.chemnitz.de einsehbar.

Abholung von Speisen und Getränken

Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze mit entsprechendem Mindestabstand, Hygienemaßnahmen und Verhaltenshinweisen gestaltet sind. Ein Verzehr vor Ort ist nach wie vor nicht möglich, die Abgabe von Speisen und Getränken ohne Vorbestellung an Drive-In Ausgaben wird jedoch gestattet.

Verhalten bei Verdacht und positivem Befund

Bei Kontakt zu einem COVID-19-Fall müssen sich Personen unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts oder der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamts für 14 Tage absondern. Während dieser Zeit soll ein Tagebuch geführt werden, in dem - soweit möglich - zweimal täglich die Körpertemperatur und der eventuelle Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch oder durch elektronische Kommunikationsmittel zu informieren.
Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen müssen sich sofort nach Kenntnis des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben und sind ausnahmslos verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Die Wohnung darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen werden. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist nur alleine gestattet. Außerdem sollte eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen Personen im Hausstand sichergestellt sein.

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