Wie ein zweifach geimpfter und genesener Chemnitzer den Corona-Booster nicht bekam

Leseranfrage Geschichten aus dem Status-Dschungel

Es war einmal… so fangen Märchen an. Zum Beispiel die Erzählung von den zwei Impfungen, nach denen wieder alles gut wird. Dann kamen die Delta-Variante, neue Corona-Regeln, eine weitere Impfung. Ob man als "geboostert" zählt, hängt mittlerweile von Faktoren wie Impfstoff, Impfzeitpunkt sowie Corona-Erkrankungen vor und nach den Impfungen ab. Verwirrend, oder? Beispielhaft dafür steht die folgende Anfrage eines BLICK-Lesers aus Chemnitz. Für die Auflösung fragten wir im Sozialministerium Sachsen nach. Hätten Sie's gewusst?

Anfrage eines BLICK-Lesers

"Liebe BLICK-Redaktion, im April und Mai letzten Jahres habe ich die ersten beiden Impfungen mit dem Impfstoff von Biontech erhalten. Im November 2021 bin ich leider trotzdem an Corona erkrankt. Am Wochenende wollte ich mich in Chemnitz boostern lassen, der verantwortliche Arzt lehnte dies aber ab. Er erklärte mir, dass ich als zweifach Geimpfter und Genesener vorerst unbegrenzt mit Geboosterten gleichgestellt bin und nicht geimpft werden darf. In der Apotheke kann ich mir den Status "geboostert" aber nicht eintragen lassen, weil dies nur mit der dritten Impfung möglich sei. Ist das alles so korrekt?"

Die Antwort aus dem Sozialministerium

"Nach Sächsischer Corona Notfall-Verordnung gelten Personen, die neben einem vollständigen Impfschutz zusätzlich eine Genesung nachweisen können, als ‚natürlich geboostert'. Sie sind dauerhaft - wie auch Personen mit drei Impfungen - von der zusätzlichen Testverpflichtung nach 2Gplus-Regel befreit. Die Aussage, dass eine Impfung im genannten Beispiel nicht vorgenommen werden darf, zumal bereits mehr als drei Monate nach Infektion vergangen sind, stimmt so nicht. Es liegt lediglich noch keine entsprechende Empfehlung vor. Die Entscheidung obliegt hier aber immer dem impfenden Arzt."

Zum Vermerk im Impfpass heißt es:

"Es ist nicht möglich den Genesenstatus als ‚3. Impfung‘ einzutragen, jedoch kann der Genesenennachweis als solcher in den Apps hinterlegt werden. Gegebenenfalls kann der für den Genesenenstatus notwendige Nachweis auch in Papierform mitgeführt werden."  Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Genesenenachweis nur drei Monate nach den neusten Verordnungen gilt und in der App dann auch ein "Ablaufdatum" erscheint. 

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