Das Corona Einmaleins: Dieses Wissen sollte jeder drauf haben

Corona Häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das Corona-Virus

Was versteht man unter Kontaktperson 1. Grades und Kontaktperson 2. Grades? Und wer wird getestet?

Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind gemäß den RKI-Richtlinien Personen, die einen engen Kontakt mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person hatten. Zur Kategorisierung durch das Gesundheitsamt werden u.a. folgende Kriterien herangezogen:

  • Die Personen hatten länger als 15 Minuten face-to-face Kontakt, oder haben sich längere Zeit (z. B. 30 Minuten) in Räumen mit einer anzunehmenden hohen Konzentration infektiöser Aerosole aufgehalten. Das trifft zum Beispiel für Klassenverbände, aber auch im Arbeitskontext zu.
  • Ebenso werden als Kontaktperson der Kategorie 1 Familienangehörige einer auf COVID-19 positiv getesteten Person gefasst, die in einem Haushalt zusammenleben.

Gemäß der geltenden Testverordnung des Bundes, hat jede Kontaktperson dieser Kategorie einen Anspruch auf einen Test. Die Inanspruchnahme ist in jedem Fall freiwillig.

Kontaktpersonen der Kategorie II sind Personen die nicht unter einen engen Kontakt gefasst werden, weil zum Beispiel:

  • das persönliche Gespräch von Angesicht zu Angesicht unter 15 Minuten lag 
  • man sich nicht länger als 30 Minuten gemeinsam in Räumlichkeiten aufgehalten hat, oder entsprechend wirksame Schutzkleidung getragen wurde, was insbesondere bei medizinischem und pflegerischen Personal eine Rolle spielt.

Ein Rechtsanspruch auf eine Testung besteht nicht, Ausnahmeregelungen gelten jedoch für pflegerisches und medizinisches Personal, diese sind ebenfalls in der Testverordnung des Bundes geregelt.

Wann und wie bekommt man den Quarantänebescheid?

Einen Bescheid zur Quarantäne erstellt in jedem Fall das Gesundheitsamt. Nach dem Infektionsschutzgesetz spricht man von einer Absonderung, mit dem Ziel eine weitere Ansteckung zu vermeiden. Demnach erhält jede Person, zu der ein eindeutiger Corona-Positivbefund im Gesundheitsamt eingeht einen Quarantänebescheid, ebenso wie deren nach der Kategorie 1 identifizierten Kontaktpersonen.

Zunächst gilt es die Person zu erreichen, deren Corona-Positivbefund eingeht, der so genannte Indexfall. Diese Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel telefonisch. In Folge werden nach Angabe der Kontakte des Indexfalls die Kontaktpersonen sowie deren Erreichbarkeit ermittelt und ebenso zunächst telefonisch kontaktiert. Es gilt, dass bereits die im Telefonat mündlich ausgesprochene Absonderungsanordnung, umgangssprachlich Quarantäne, rechtskräftig ist.

In Folge erhalten die Personengruppen Indexfall und Kontaktpersonen der Kategorie 1 einen formellen schriftlichen Bescheid. Die Erstellung und Zustellung des Bescheides kann je nach Ermittlungsdauer und nicht zuletzt aufgrund des immensen Aufkommens sowie anderer Gründe z. B. postalischer Zustellung etc. einige Tage in Anspruch nehmen.

Wird man zum Ende der Quarantäne noch einmal durch das Gesundheitsamt kontaktiert?

Das Gesundheitsamt berät die Betroffenen bereits im Erstkontakt als auch im Bescheid zu erforderlichen Maßnahmen der Quarantäne. Der Quarantänebescheid ist in jedem Fall selbstauflösend, weil immer ein Beginn- und Enddatum der Quarantäne eingetragen ist. Ein Kontakt zum Ende der Quarantäne erfolgt aus diesem Grund in der Regel nicht. Es besteht jedoch immer die Möglichkeit für Betroffene und deren Angehörige Ihre Fragen über die Corona-Hotline an das Gesundheitsamt zu richten.

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