Arbeitssicherheit: Betriebsanweisungen mit Farben versehen

Verständliche Darstellung Immer dann, wenn eine Gefährdung von Beschäftigten möglich ist, müssen Unternehmen eine Betriebsanweisung erstellen. Doch was gehört da eigentlich rein - und wie wird sie möglichst gut verständlich?

Sie ist so etwas wie die kleine Schwester der Gefährdungsbeurteilung: Die Betriebsanweisung präzisiert in Unternehmen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen. Beispielsweise also, wie schnell Gabelstaplerfahrer in bestimmten Bereichen mit dem Gefährt unterwegs sein dürfen.

Für Beschäftigte sind Betriebsanweisungen verbindlich. Die Pflicht sie zu erstellen, liegt bei den Unternehmerinnen und Unternehmern. Das ergibt sich beispielsweise aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften. "In vielen Fällen geben diese die Pflicht aber an Führungskräfte im Betrieb weiter", so Michael Charissé von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf deren Portal "Arbeit & Gesundheit".

Doch was macht eine gute Betriebsanweisung eigentlich aus? Sie sollte dem Beitrag zufolge konkret benennen, um welchen Anwendungsbereich es geht, welche Gefahren bestehen, welche Schutzmaßnahmen greifen - und was im Gefahrenfall zu tun ist. Außerdem: ein praktisches, gut überschaubares Format haben, etwa als Faltkarte, DIN-A4-Plakat oder in digitaler Form.

Auf aktuelle Angaben achten

Auch eine einheitliche Gestaltung ist sinnvoll, etwa indem die Betriebsanweisung je nach Bereich mit einer bestimmten Farbe versehen wird. Zum Beispiel Blau für Maschinen und Orange für Gefahrstoffe. Piktogramme und Bilder analog zu den Sicherheitskennzeichen im Betrieb können die Betriebsanweisung verständlicher machen, zum Beispiel für Beschäftigte, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.

Doch Vorsicht: Obwohl sie kein Ablaufdatum haben, passiert es schnell, dass Betriebsanweisungen nicht mehr aktuell sind, zum Beispiel wenn sich Arbeitsabläufe verändern oder eine neue Maschine angeschafft wird. In solchen Fällen können etwa Sicherheitsbeauftragte ihre Vorgesetzten daran erinnern, die Betriebsanweisungen auf den aktuellen Stand zu bringen.

Was bereits in einer allgemeinen Betriebsordnung enthalten ist, muss allerdings nicht noch einmal aufgeführt werden. "Wenn etwa das Tragen von Sicherheitsschuhen generell im Betrieb vorgeschrieben ist, braucht es in der Betriebsanweisung nicht noch einmal den Hinweis auf die Gefahr von Zehenverletzungen", so Charissé. Ändert die Unternehmensleitung hingegen die Vorgaben für das Schuhwerk, sei dies ein Anlass, die Betriebsanweisung auf den neuen Stand zu bringen.

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