"Finanztest": Hier irren viele beim Heizungsgesetz

Energiewende Muss die Ölheizung immer raus und die Wärmepumpe rein? Die neuen Regeln des Heizungsgesetzes zu verstehen ist nicht einfach, vieles wird heiß diskutiert. Was stimmt, was nicht?

Insgesamt elf häufige Irrtümer gibt es rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft Heizungsgesetz genannt. Das berichtet "Finanztest" in der Ausgabe 12/2023. Vier massive Missverständnisse und was wirklich Sache ist.

1. Irrtum: Der Betrieb alter Gas- und Ölheizungen ist nicht mehr erlaubt.

Richtig ist: Erst ab 2045 ist er pauschal verboten. Bis dahin gibt es viele Ausnahmen und Übergangsregelungen, auch abhängig von der Wärmeplanung der Kommunen. Auch der Einbau von Gas- und Ölheizungen ist weiter erlaubt. Aber: Wer ab 2024 solche Heizungen einbaut muss dafür sorgen, dass die Anlage ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien nutzt. Für die Übergangszeit von fünf Jahren kann jede Art fossiler Heizung eingebaut werden.

2. Irrtum: In Neubauten muss zwingend eine Wärmepumpe eingebaut werden.

Das stimmt nicht. Möglich sind in Neubaugebieten alle Optionen, die die so genannte 65-Prozent-Regel erfüllen, also zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien. Wird nicht in einem Neubaugebiet gebaut, ist auch hier theoretisch der Einbau einer Fossilheizung möglich. Weil die ebenso wie Pellet- oder andere Holzheizungen einen Schornstein braucht, treibe das allerdings die Baukosten in die Höhe, so "Finanztest"

3. Irrtum: Ein altes Haus, das man kauft oder erbt, muss man komplett sanieren.

Niemand ist zu einer Sanierung verpflichtet - grundsätzlich. "In einigen wenigen Fällen" allerdings, wenn etwa die oberste Geschossdecke nicht gedämmt oder die Heizanlage älter als 30 Jahre sei, müssen die neuen Eigentümer hier innerhalb von zwei Jahren tätig werden. Bei einem Eigentümerwechsel sei aber ein guter Zeitpunkt, notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

4. Irrtum: Mieter betrifft das Heizungsgesetz nicht.

Nicht unmittelbar, aber wenn Vermieter nach den Vorgaben eine neue Heizanlage verbauen, können bis zu zehn Prozent der Kosten dafür auf die Mieter umgelegt werden. Die staatlichen Förderungen müssen zuvor von der Summe abgezogen werden. Die Miete darf um maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat angehoben werden.

  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion