Flotte Stellenanzeige: Ab wann ist es Altersdiskriminierung?

Urteil "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung": Diskriminiert diese Formulierung in einer Stellenanzeige ältere Bewerber? Ein Urteil gibt Aufschluss.

Freiburg/Rostock - Stellenanzeigen müssen in der Regel neutral formuliert sein, so dass keine Bewerbergruppe benachteiligt wird. Nicht jede Ausschreibung, in der von einem "jungen, dynamischen Team" die Rede ist, ist aber als diskriminierend gegenüber älteren Bewerberinnen und Bewerber zu werten. 

Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 61/23), auf die das Fachportal "haufe.de" aufmerksam macht. Entscheidend sind laut Urteil immer die konkrete textliche Gestaltung sowie die Formulierungen in ihrer Gesamtheit.

"Junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut"

Das Gericht verhandelte den Fall eines 50-jährigen Bewerbers. Er hatte eine Absage auf seine Bewerbung als Verkäufer bei einem Tankstellenbetreiber erhalten. Anschließend machte er mit einer Klage unter anderem einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. 

In der entsprechenden Ausschreibung des Tankstellenbetreibers hieß es unter anderem: "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung." Der Bewerber war der Auffassung, die Formulierung sei ein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. "Jung" beziehe sich auf das Alter der zu suchenden Teammitglieder. 

Gericht: Formulierung ist überspitzt und ironisch

Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, die Stellenanzeige enthalte keine Altersvorgabe. Die Formulierung beschreibe vielmehr das Team. Dieser Argumentation stimmte das Gericht zu. Es handele sich um eine "überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle", so das Urteil - nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellen Bewerber.

Der Arbeitgeber habe die Stelle in seinem Betrieb somit nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ausgeschrieben, so das Gericht. Entsprechend stehe dem Bewerber laut Urteil keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. 

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