Hauterkrankung von Autolackiererin ist Berufskrankheit

Urteil Wer eine berufsbedingte Hauterkrankung hat, muss die entsprechende Arbeit nicht mehr aufgeben, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Was das in der Praxis heißen kann, zeigt ein Urteil.

Bereits Anfang 2021 fiel der sogenannte Unterlassungszwang im Zusammenhang mit der Anerkennung von Hauterkrankungen als Berufserkrankungen durch eine Entscheidung des Gesetzgebers weg. Darunter verstand man die Verpflichtung der Betroffenen, die krankmachende Arbeit aufzugeben, damit die Erkrankung überhaupt als Berufskrankheit anerkannt werden konnte.

Dass dies auch Streitfälle betreffen kann, die weit vor dieser Frist begannen, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Erfurt vom 11. Mai 2023 (Az.: L 1 U 381/21), über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Hautärztin meldet Verdacht einer Berufskrankheit an

Die Klägerin war in einer Fahrzeuglackiererei tätig. Ihre behandelnde Hautärztin meldete 2014 den Verdacht einer Berufskrankheit wegen einer Dermatose an, insbesondere eines Handekzems.

Trotz medizinischer Feststellungen lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit ab. Die Klägerin habe nicht alle präventiven Maßnahmen ausgeschöpft. Es fehle an der Erfüllung des Unterlassungszwanges.

Die Frau klagte dagegen - mit Erfolg. Das Landessozialgericht Erfurt hob das Urteil des in erster Instanz mit dem Fall befassten Sozialgerichts Meiningen (Az.: S 9 U 104/19) vom 31. März 2021 auf - und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, die Hauterkrankung der Frau als Berufskrankheit anzuerkennen.

Dieses müsse seit dem 1. Januar 2021 geschehen, da der Unterlassungszwang seit diesem Datum nicht mehr existiert. Alle anderen Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit wären bereits in einem Bescheid von 2015 erfüllt.

Keine neue Prüfung der medizinischen Voraussetzungen

Dass der Versicherungsfall erst im Laufe des Gerichtsverfahrens eingetreten sei, nämlich mit Wegfall des Unterlassungszwangs zum 1. Januar 2021, sei dem Gericht zufolge unerheblich. Eine erneute Prüfung der medizinischen Voraussetzungen der entsprechenden Berufskrankheit sei zudem ausgeschlossen.

  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion