Leasingrad: Zahlungspflicht entfällt bei Krankheit nicht

Urteil Das Dienstrad-Leasing ist unter Beschäftigten ein gern genutzter Benefit. Wer sich dafür entscheidet, sollte vorher gut nachlesen, welche Pflichten das mit sich bringen kann.

Fahrradleasing über den Arbeitgeber? In vielen deutschen Unternehmen ist das längst möglich. Die anfallenden Leasing-Beiträge behält der Arbeitgeber dann einfach vom Bruttogehalt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein. Ist ein Arbeitnehmer länger krank, kann das allerdings zum Problem werden, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zeigt, auf das der Bund-Verlag verweist (Az.: 8 Ca 2199/22).

Ein Arbeitnehmer, der gleich zwei Räder über seine Arbeitgeberin geleast hatte, war für mehr als sechs Wochen krankgeschrieben. Da er nun nicht mehr sein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Krankenkasse erhielt, konnten auch die Leasing-Beiträge nicht mehr einbehalten werden. Die zwischenzeitlich angefallenen Raten zog seine Arbeitgeberin vom nächsten Gehalt ab. Der Arbeitnehmer ging vor Gericht und forderte das Geld zurück, weil er die Regelungen des Vertrags als intransparent empfand.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Arbeitgeberin im Recht. Denn: Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dem Gericht zufolge ist das nicht überraschend.

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