PV-Anlagen: Einspeisevergütung sinkt ab dem 1. Februar

Ein Prozent weniger Ab dem 1. Februar gibt es weniger Geld für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlagen. Für Betreiberinnen und Betreiber ist das Datum der Inbetriebnahme entscheidend.

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, aber nicht den ganzen Strom selbst nutzen kann, kann ihn ins Netz einspeisen - und erhält dafür Geld. Ab dem 1. Februar sinken die aktuellen Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen allerdings - so sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor.

Deshalb kann es sinnvoll sein, die Photovoltaikanlage noch bis zum 31. Januar ans Netz zu bringen, um noch von den höheren Einspeisevergütungen zu profitieren. Für Anlagen, die erst nach diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, gelten die um rund einen Prozent geringeren Vergütungen, sagt Martin Brandis, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Eine weitere Absenkung um rund einen Prozent erfolgt dann ab dem 1. August.

Diese Vergütung gibt es aktuell für eingespeisten Strom:

Datum der InbetriebnahmeArt der EinspeisungEinspeisevergütung für Anlagen bis 10 kWEinspeisevergütung für Anlagen bis 40 kWEinspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW
bis 31. Januar 2024Teileinspeisung8,20 ct/kWh7,10 ct/kWh5,80 ct/kWh
bis 31. Januar 2024Volleinspeisung13,00 ct/kWh10,90 ct/kWh10,90 ct/kWh
ab 1. Februar 2024 Teileinspeisung8,11 ct/kWh7,03 ct/kWh5,74 ct/kWh
ab 1. Februar 2024 Volleinspeisung12,87 ct/kWh10,79 ct/kWh10,79 ct/kWh
ab 1. August 2024 Teileinspeisung8,03 ct/kWh6,95 ct/kWh5,68 ct/kWh
ab 1. August 2024 Volleinspeisung12,73 ct/kWh10,68 ct/kWh10,68 ct/kWh

Ob es sich aufgrund der schrittweisen Absenkung lohnt, jetzt in Sachen Photovoltaik auf die Tube zu drücken, muss jeder für sich entscheiden - die Auswirkungen sind überschaubar.

Wer zum Beispiel eine Anlage mit einer Peak-Leistung von 10 kW aufs Dach bekommt und von den rund 10 000 kWh Strom, die die Anlage pro Jahr produziert, 1500 kWh selbst verbraucht, erhält für den eingespeisten Überschuss aktuell rund 689,70 Euro. Ab dem 1. Februar wären es etwa 682,50 Euro - also nur rund 7,20 Euro weniger pro Jahr. Für Volleinspeiser läge die Differenz etwa bei 13,30 Euro pro Jahr.

Mit zunehmender Anlagengröße nimmt die Differenz zu. Bei einer Anlage mit 30 kW Peak-Leistung und 80 Prozent Einspeisung macht der Unterschied der Vergütung zwischen den Stichtagen rund 17,80 Euro pro Jahr aus. Bei Volleinspeisung sind es immerhin ungefähr 33,60 Euro. Wer zum Beispiel mithilfe eines Batteriespeichers mehr von dem selbst produzierten Strom im eigenen Haushalt verbrauchen kann, bei dem fällt der Unterschied weniger ins Gewicht.

Vergütung: Entscheidend ist Datum der Inbetriebnahme

Entscheidend für den jeweils geltenden Vergütungssatz ist laut Martin Brandis das Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Das sei der Tag, an dem die Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Mit dem jeweiligen Vergütungssatz können Verbraucherinnen und Verbraucher dann 20 Jahre lang rechnen. Der Anspruch auf die Einspeisevergütung endet Brandis zufolge erst 20 Jahre nach Ende des Inbetriebnahmejahres. Wer die Anlage also früh im Jahr installiert, kann fast 21 Jahre mit festen Einnahmen rechnen.

Und was ist, wenn die Zeit abgelaufen ist und Photovoltaikanlagen-Betreiber keinen Anspruch mehr auf Vergütung haben? Dann greift Stand jetzt noch eine Übergangsregelung. "Anlagenbetreiber können dann weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür", sagt Brandis. Die verringerte Einspeisevergütung orientiere sich am Marktpreis für eingespeisten Strom. Sie gilt aber nur bis 2027 und läuft dann aus.

An die Fristen für Registrierung denken

Wichtig für Anlagen-Betreiberinnen und -Betreiber: die Fristen für die Anmeldung der Anlage nicht verschlafen. Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben laut Energieexperte Brandis bereits vorab angekündigt werden. Und die Anlage muss bis spätestens zwei Monate nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein. Ein Versäumnis kann Verbraucherinnen und Verbraucher die Vergütung kosten.

Übrigens: Die Vergütung müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses nicht versteuern, wenn die Anlage die Peak-Leistung von 30 kW nicht übersteigt. Bei Mehrfamilienhäusern darf die Leistung der Anlage 15 kW Peak je Wohneinheit nicht übersteigen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.

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