Schäden durch Überschwemmung: So gehen Versicherte jetzt vor

Schutz vor Elementarschäden? Vollgelaufene Keller, zerbrochene Fenster, kaputter Hausrat: Überschwemmungen können das eigene Wohnhaus reichlich verwüsten. Die Elementarschadenversicherung schützt vor den finanziellen Folgen.

Anhaltender Regen, Tauwasser und Sturm haben im Dezember in vielen Regionen Deutschlands zu folgenreichen Überschwemmungen geführt. Wenn sich das Wasser irgendwann zurückzieht, werden Schäden an Fassaden, Mauerwerk und Inventar vieler Wohngebäude zurückbleiben. Eigentümerinnen und Eigentümer können von Glück reden, wenn sie richtig versichert sind.

Dabei reicht die normale Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zur Absicherung gegen Schäden durch Überschwemmungen nach Regen oder Starkregen nicht aus, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit. Als Ergänzung benötigt es die Elementarschadenversicherung, die oft zusätzlich zur bestehenden Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden muss. Diese schütze dann vor Schäden durch Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdsenkung und Erdrutsch. Bei Schäden durch Grundwasser oder Sturmfluten schützt sie allerdings nicht.

Ausweitung des Schadens muss verhindert werden

Haben Versicherte diese Police, sollten Sie ihren Versicherer unverzüglich über den Unwetterschaden informieren - am besten schriftlich, rät der BdV. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern. Sich vorab telefonisch mit der zuständigen Schadenabteilung des Versicherers kurzzuschließen, kann aber sinnvoll sein, um mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.

In jedem Fall sollten die Schäden am Gebäude und dem Hausrat dokumentiert werden - Fotos und Videos sind dafür besonders gut geeignet. Zudem sollten Versicherte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen.

Wichtig zu wissen: Versicherungsnehmer unterliegen einer sogenannten Schadenminderungspflicht. Sie müssen selbstständig Notmaßnahmen ergreifen, um Folgeschäden abzuwenden. Dafür sind etwa zerbrochene Fenster abzudichten und Hausratsgegenstände im Keller in Sicherheit zu bringen, damit der Schaden nicht größer wird, teilt der BdV mit. Das gelte allerdings nur, solange es zumutbar ist und sich Versicherte dadurch nicht selbst in Gefahr bringen.

Rückstauklappe vorhanden?

Falls bereits vor Erstellung des Gutachtens Schäden behoben werden müssen, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollten Versicherte das unbedingt mit ihrem Versicherer absprechen, empfiehlt der BdV. Eine Dokumentation über die Schadenbeseitigung und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungen von beauftragten Handwerkern sind hierbei ratsam.

Versicherte, die all diese Punkte beachten, kommen zumindest finanziell halbwegs glimpflich davon. Der BdV weist aber darauf hin, dass viele Versicherungen einen gewissen Selbstbehalt vorsehen. In der Praxis gehe es häufig um zehn Prozent des Schadens, mindestens aber 500, maximal 5000 Euro.

Ist der Schaden im eigenen Haus durch einen Rückstau aus der überforderten Kanalisation entstanden und keine funktionsfähige Rückstauklappe am Haus vorhanden, kann es für Versicherte allerdings auch mal düster aussehen. Dann leisteten Versicherungen in der Regel nicht, so der BdV.

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