Straßenbahn fährt von hinten in Auto - wer hat Schuld?

Gesetz der Straße Straßenbahnen haben im Verkehr meist Vorrang. Dennoch heißt das nicht, dass Autos per se nicht auf den Gleisen stehen bleiben dürfen. Das war bei einem Gerichtsurteil zu einem Unfall entscheidend.

Auch wenn eine Straßenbahn in der Regel im Gleisbereich Vorrang hat und man sie möglichst durchfahren lassen muss, dürfen Autos hier fahren oder stehenbleiben.

Das gilt vor allem dann, wenn die Bahn noch weit genug entfernt ist und das Auto dort schon ausreichend lang und sichtbar steht.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Freiburg, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 6 O 161/21)

Straßenbahn kracht in stehendes Auto

In dem Fall ging es um ein Auto, dessen Fahrerin im dichten Verkehrsgewusel auf den Straßenbahngleisen angehalten hatte, um von dort aus abbiegen zu können. Eine von hinten herannahende Straßenbahn stieß mit dem Auto zusammen. Der Halter des Autos forderte 10 000 Euro Schadenersatz. Das Verkehrsunternehmen wiederum wollte vom Autohalter 35.000 Euro haben.

Die Argumente: Der Autohalter meinte, dass der Straßenbahnfahrer die Bahn noch hätte anhalten können. Die Gegenseite war der Ansicht, dass die Autofahrerin das Gleis hätte räumen müssen und dort nicht hätte stehenbleiben dürfen. Die Sache ging vor Gericht.

Gutachter: Bremsen war gefahrlos möglich

Dort kam ein Zeuge zu Wort und auch das Gutachten eines Sachverständigen wurde zurate gezogen. Demnach hatte das Auto schon mindestens 20 Sekunden vor dem Zusammenstoß stillgestanden.

Durch einfaches Bremsen hätte der Straßenbahnfahrer den Unfall verhindern können, so der Gutachter - das wäre zudem möglich gewesen, ohne die Fahrgäste zu gefährden.

Gericht sieht klare Schuldverteilung

Das Gericht sah das Verschulden beim Straßenbahnfahrer - obwohl Straßenbahnen Vorrang hätten und Fahrzeuge sie möglichst durchlassen müssen. Dennoch war nach Einschätzung des Gerichts ein Ausweichen der Autofahrerin in den Schienenraum nicht bedenklich, wenn - wie in diesem Fall - die Straßenbahn noch weit entfernt ist.

Vielmehr hätte der Straßenbahnfahrer nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Bereich der Gleise rechtzeitig frei würde. Speziell wenn die Verkehrslage unklar ist, entfällt dieser sogenannte Vertrauensschutz.

Der Fahrer wäre verpflichtet gewesen, bei Bedarf auch eine Vollbremsung einzuleiten. Letztlich musste er alleinig haften, dabei fiel auch die erhöhte Betriebsgefahr einer schwerfälligen Straßenbahn ins Gewicht. Der Autohalter bekam recht.

  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion