Sturz beim Kaffeeholen ist ein Arbeitsunfall

Urteil Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Unfälle bei der Nahrungsaufnahme nicht zuständig. Wer auf dem Weg dahin ausrutscht, ist trotzdem abgesichert. Das entschied ein Landessozialgericht.

Wer beim Kaffeeholen im Büro stürzt, hat einen Arbeitsunfall. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (AZ: L 3 U 202/21) in einem Urteil, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. In dem konkreten Fall war eine 57-jährige Angestellte auf dem Weg zum Getränkeautomaten auf nassem Boden ausgerutscht. Dabei verletzte sie sich an der Lendenwirbelsäule.

Die Unfallversicherung erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Die Begründung: Der Versicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Dies sah das Landessozialgericht anders und gab der Klage der Frau statt. Das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, sei grundsätzlich versichert. Anders sieht es bei der Nahrungsaufnahme selbst aus, denn die ist eine private Tätigkeit und wird nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion