Urteil: Wem Vermieter alles die Kündigung erklären müssen

Nach Tod eines Mieters Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter bedarf der Schriftform und eines guten Grundes. Wichtig ist aber auch, dass sie den korrekten Personen zugestellt wird.

Mit dem Tod eines Mieters geht das Mietverhältnis auf dessen Erben über. Wollen Vermieter den Vertrag wirksam kündigen, müssen sie die Kündigung allen Erben gegenüber aussprechen. Die Kündigung nur einem Erben gegenüber ist ungenügend.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 120/23), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann eine Wohnung gemietet, in der er gemeinsam mit seinem Sohn gelebt hatte. Als der Mann im Pflegeheim stirbt, wird er von seinem Sohn und seiner Tochter beerbt. Der Sohn verbleibt in der Wohnung.

Weil der Sohn sich in der Wohnung allerdings wegen eines Betäubungsmitteldeliktes strafbar gemacht hatte, erklärt die Vermieterin ihm die Kündigung. Als er sich weigert, freiwillig zu gehen, erhebt die Vermieterin Räumungsklage.

Schwester hätte auch Kündigung erhalten müssen

Dagegen wehrt sich der Mann mit der Begründung, das Mietverhältnis sei nicht wirksam gekündigt worden - weil der Miterbin, seiner Schwester, nicht ebenfalls die Kündigung erklärt worden war.

Zu Recht, urteilt das Gericht. Weil der verstorbene Vater zum Zeitpunkt seines Todes schon längere Zeit krankheitsbedingt in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, kann nicht angenommen werden, dass dieser einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn geführt hat.

Deswegen ist das Mietverhältnis auch nicht nur auf den Sohn, sondern auf beide gesetzliche Erben, den Sohn und die Tochter, übergegangen. Für ihre Gültigkeit hätte die Kündigung deshalb tatsächlich beiden Erben erklärt werden müssen.

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