Videoüberwachung: Was Eigentümer dazu wissen müssen

Abschreckende Wirkung? Eine Kamera am Hauseingang soll Einbrecher abschrecken. Oder vor Vandalismus schützen. Doch bevor Eigentümergemeinschaften Kameras installieren, sollten sie sich über die Rechtslage genau erkundigen.

Wer eine Video-Anlage installierten will, darf damit nur das eigene Grundstück überwachen. Die Videoaufnahmen dürfen sich also nicht auf fremde Grundstücke, auf öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer erstrecken. Darauf macht der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) aufmerksam.

Präventionsmaßnahme gegen Einbrecher

Oft werden Video-Kameras am Hauseingang, in der Garage oder im Hausflur als abschreckende Maßnahme gegen Einbrecher oder Vandalismus montiert. Gehört eine Immobilie mehreren Eigentümern, kann die Eigentümergemeinschaft die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum theoretisch mit einfacher Mehrheit beschließen.

Der Beschluss sollte sich jedoch nicht nur auf die technische Installation beziehen, sondern auch die Nutzungsregeln enthalten - also genau festlegen, wie die Anlage betrieben werden darf. Zudem wichtig: Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen erfüllt werden.

Wann alle Eigentümer für die Kameras aufkommen müssen

Die Experten empfehlen bei der Entscheidung alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaften einzubeziehen. Denn kommt der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande - also mit mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile, dann gilt: Die Kosten für die Installation und für den Betrieb der Anlage können auf alle Eigentümer verteilt werden. Ansonsten müssten nur die Eigentümer für die Anlage bezahlen, die der Installation zugestimmt haben.

  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion