Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Betriebsstilllegung?

Fragen aus dem Arbeitsrecht Bitte alle Laptops abgeben, das war's: Hat der Betrieb keine Aufträge mehr, können sich Arbeitgeber für eine Schließung entscheiden - und den Beschäftigten kündigen. Aber mit welcher Frist?

Wenn ein Unternehmen dichtmachen muss, ist das für Beschäftigte häufig ein großer Schock. Und schnell überschlagen sich die Fragen, wie etwa diese: Welche Kündigungsfrist gilt bei einer sogenannten Betriebsstilllegung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Normalfall keine Angst haben, dass sie von einem Tag auf den anderen ohne Job dastehen. "Bei einer Betriebsstilllegung gilt in der Regel nichts anderes als bei anderen Formen der betriebsbedingten Kündigung", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Es mache keinen Unterschied, ob eine einzelne Stelle wegfalle oder alle Arbeitsplätze.

Vertragliche Kündigungsfrist prüfen

Konkret heißt das: Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist beachten, die im Arbeitsvertrag oder - falls vorhanden - im Tarifvertrag vereinbart ist. "Existiert beides nicht, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Gesetz", erklärt der Anwalt. Hier ist mitunter entscheidend, wie lange eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im jeweiligen Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war.

Eine Ausnahme bildet allerdings eine Insolvenz. Denn dann kommt laut dem Arbeitsrechtler Paragraf 113 der Insolvenzordnung zur Anwendung. Dort heißt es unter anderem, dass ein Dienstverhältnis vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer gekündigt werden kann.

Bei Insolvenz ist schneller Schluss

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate zum Monatsende - "das gilt dann, selbst wenn ich eigentlich eine Kündigungsfrist von sieben Monaten habe", sagt Johannes Schipp. Zwar ergebe sich in einem solchen Fall ein Schadenersatzanspruch. Der sei aber unter Umständen nicht besonders werthaltig, wenn der Insolvenzverwalter kündige. Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

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