Wenn der Betriebsratsvorsitzende Datenschutzbeauftragter ist

Urteil Der Datenschutzbeauftragte im Betrieb kann nur mit triftigen Gründen abberufen werden, etwa bei Interessenkonflikten. Doch was gilt für Betriebsratsvorsitzende?

Wer Betriebsratsvorsitzender ist, kann nicht gleichzeitig auch Datenschutzbeauftragter im Unternehmen sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 383/19) hervor, auf das Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA), hinweist.

Im konkreten Fall wurde der Betriebsratsvorsitzende eines Unternehmens 2015 von seinem Arbeitgeber zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Allerdings widerrief der Arbeitgeber auf Veranlassung eines Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bestellung 2017 wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berief er den Betriebsratsvorsitzenden im Mai 2018 vorsorglich nochmals gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragten ab.

Während die beiden Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Dresden (Az.: 3 Ca 1978/18) und das Sächsische Landesarbeitsgericht (Az.: 9 Sa 268/18), der Klage des Betriebsratsvorsitzenden gegen seine Abberufung stattgaben, kam das Bundesarbeitsgericht zu einer anderen Entscheidung: Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können ihm zufolge typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden.

Betriebsrat kann personenbezogene Daten verarbeiten

Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt sei anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position hat, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.

Das ist beim Betriebsratsvorsitzenden der Fall: Dem Betriebsrat dürften personenbezogene Daten nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Der Betriebsrat entscheidet durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordert und auf welche Weise er diese anschließend verarbeitet.

Die hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt, hebt dabei die erforderliche Zuverlässigkeit zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten auf.

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