Kosten für die Müllentsorgung steigen erneut in Chemnitz

Gebühren Stadtrat beschließt Änderungen in der Abfall- und Abfallgebührensatzung

Chemnitz. 

Chemnitz. Chemnitzerinnen und Chemnitzer müssen ab dem kommenden Jahr für die Müllentsorgung schon wieder tiefer in die Tasche greifen. Nach zehn Jahren Preisstabilität stieg bereits 2022 die Grundgebühr von rund 32 Euro auf 37,20 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 fallen nun pro Haushalt jährliche Kosten in Höhe von 39,60 Euro an. Das entspricht einer monatlichen Grundgebühr pro Haushalt von 3,30 Euro im kommenden Jahr. Die Änderungen in der Abfall- und Abfallgebührensatzung wurde diese Woche durch den Stadtrat beschlossen.

 

Höhere Kosten auch für Rest- und Bioabfall-Entleerung

Die Regelentleerungsgebühr für Rest- und Bioabfall wurde ebenfalls angepasst: Die Kosten, die sich am tatsächlichen Abfallaufkommen orientieren, steigen im Bereich Restabfall von 18 Cent pro Kilogramm auf fast 24 Cent pro Kilogramm - eine Preissteigerung um 33 Prozent. Die endgültige Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der aufgestellten Abfallbehälter pro Grundstück, dem Abfallbehältertyp und dem jeweils beauftragten Leerungsturnus. Die Verwertungskosten für Bioabfall steigen von 6,2 Cent auf 6,8 Cent pro Kilogramm.

 

Neue Satzung nur ein Jahr gültig

"Wir haben keinen Einfluss auf die Verwertungskosten und müssen diese eins zu eins an die Gebührenzahlenden weiterberechnen", sagt Marcus Kropp, Betriebsleiter beim zuständigen Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes (ASR) der Stadt Chemnitz. Eine weitere Erhöhung der Kosten könnte schon im übernächsten Jahr anstehen, denn die neue Satzung gilt nur für ein Jahr. Die weitere Entwicklung der Verwertungskosten für Restabfall und Sperrabfall sei gegenwärtig schwer zu prognostizieren, heißt es aus der Stadtverwaltung.

 

Neuregelungen beim Sperrabfall

In der Grundgebühr ist übrigens nach wie vor die einmal jährlich kostenfreie Sperrabfallentsorgung. Die abholbare Menge auf Bestellung privater Haushalte wird laut der neuen Abfall- und Abfallgebührensatzung jedoch auf 20 Kubikmeter begrenzt. Darüber hinaus gehende Mengen werden gebührenpflichtig entsorgt. Ein Hinzustellen von Sperrabfällen zu den bereits zur Abholung bereitgestellten Abfällen ist Dritten nicht gestattet. Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können ein entsprechendes Bußgeld nach sich ziehen. rih

 

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